Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 14 Punkte (gut), Technische Universität Dresden (-), Veranstaltung: Seminar zum Erbrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Vermögen eines Verstorbenen einem neuen Rechtsträger zuzuweisen, definiert werden1. Dabei gibt es verschiedene Arten dieser Vermögenszuweisung. Von Interesse soll hier diejenige an die gesetzlichen Erben sein. 1. RECHTSHISTORISCHER TEIL Voraussetzung für diese Arbeit ist die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge nach dem heutigen BGB. Daher wird diese im folgenden grob aufgezeigt, um anschließend deren historische Entwicklung verdeutlichen zu können. 1.1. DIE GESETZLICHE ERBFOLGE NACH DEM HEUTE GELTENDEN RECHT Die Erbfolge wird im fünften Buch des BGB, im ersten Abschnitt, §§ 1922 bis 19412, behandelt. Sie beruht auf der Verwandtschaft, der Ehe und der Zugehörigkeit zum Staat. Dabei stehen diese Gruppen nicht gleichberechtigt nebeneinander. An erster Stelle sind die Verwandten berufen (§ 1589 i.V.m. §§ 1924 ff.) und neben ihnen der überlebende Ehegatte (§§ 1931 ff.). Die Verwandten sind dabei in Ordnungen eingeteilt, deren Rangfolge so gestaltet ist, daß ein Verwandter dann nicht zur Erbfolge berufen ist, solange ein Verwandter der vorhergehen Ordnung vorhanden ist, § 1930. Innerhalb der ersten drei Ordnungen gilt die Erbfolge nach Stämmen unter der Beachtung des Repräsentations- und Eintrittsprinzips. Unter einem Stamm versteht das Gesetz die Abkömmlinge, die von ein und demselben Kind des Erblassers abstammen, § 1924 III. Als Repräsentationsprinzip erachtet man die Vertretung eines gesamten Stammes durch den mit dem Erblasser am nächsten verwandten Abkömmling3, § 1924 II. Gemäß § 1924 III tritt innerhalb eines Stammes an die Stelle eines weggefallenen Abkömmlings die durch diesen mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge: Eintrittsprinzip4. Gemäß § 1924 I bilden die Abkömmlinge des Erblassers die erste Ordnung. Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge bilden die zweite Ordnung, § 1925 I. Leben beide Eltern noch, so schließen sie ihre Abkömmlinge aus und erben zu gleichen Teilen, § 1925 II. [...] 1 Mayer-Maly, S.160; vergleiche auch Mertens, S.23. 2 §§ ohne nähere Kennzeichnung sind solche des BGB. 3 Firsching/Graf, Rn 1.16. 4 In älteren Quellen werden Eintritts- und Repräsentationsprinzip oft gleichgestellt und kein Unterschied gesehen. Daher umfaßt im folgenden das Repräsenationsrecht auch das Eintrittsrecht. Ältere Quellen vergleiche Hübner und Scheurer.
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