Der Träger einer Pflegeeinrichtung ist grundsätzlich zur Sicherstellung der infektionshygienischen und hygienerechtlichen Anforderungen nach den betrieblichen Erfordernissen verpflichtet. Hygienemanagement setzt vorausschauendes Denken und verantwortliches Handeln sowie präventives Vorgehen der Leitung voraus. Die richtige und schnelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen, das Wissen zur Einhaltung der Infektionshygiene und die Maßnahmen bestimmen im Wesentlichen den Erfolg einer »Guten-Hygiene-Praxis« (GHP) und die Verwirklichung des betrieblichen Hygienemanagements.
Insofern braucht ein betriebliches Hygienemanagement organisatorische Strukturen und personelle Voraussetzungen. Das Hygienemanagement steht immer in einem größeren Zusammenhang (z. B. Arbeitsschutzanforderungen, Kooperation mit den Hausärzten u. ä.).
Die Mitglieder der Hygienekommission werden als »Hygieneteam« bezeichnet. Auch wenn die Heimleitung als beauftragte Person des Trägers die Verantwortung im Rahmen eines Hygienemanagements trägt, sind zur Umsetzung und Einhaltung aller infektionshygienischen Anforderungen, Fragen und Problemlösungsstrategien mehrere Personen notwendig. So muss etwa der Hygieneplan (gemäß § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz) mit seinen detaillierten Regelungen für die verschiedenen Bereiche der Einrichtung (Pflegedienst, Küche, Hauswirtschaft, Wäscherei, Haustechnik) mindestens einmal jährlich auf Aktualität und Gültigkeit durch das Hygieneteam (Hygienekommission) überprüft werden (ggf. Implementierung von Hygiene- bzw. Gesundheitsschutzzirkel).
Nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 36 IfSG) und den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) sind die Einrichtungen verpflichtet, innerbetriebliche Verfahrensweisen in Form von Hygieneplänen schriftlich zu erarbeiten. Der Hygieneplan ist verständlich zu verfassen und den Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen; die Inhalte sollten einmal jährlich vermittelt werden. Dem Hygieneplan sind mindestens die Zuständigkeiten, Arbeitsablaufe, Spülpläne für die Trinkwasserentnahmestellen, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten, der Umgang mit Berufsbekleidung, die interne/externe Wiederaufbereitung der Wäsche sowie die Reinigung der Medizinprodukte zu entnehmen.
Im Rahmen des betrieblichen Hygienemanagements ist es ebenfalls sehr wichtig, möglichst frühzeitig auf die Kompetenzen interner Fachleute zurückzugreifen sowie auch externe Experten einzubeziehen. Das Zusammentreffen verschiedener Experten zu einer Hygienesitzung wird auch »Hygienekommission« genannt.
Die Hygienekommission
Die Akteure in diesem Hygiene-Netzwerk sind die Leitung der Einrichtung, Hygienebeauftragte, sicherheitsbeauftragte Personen, Qualitätsmanagementbeauftragte, Pflegedienstleitung, Küchen- und/oder Hauswirtschaftsleitung, niedergelassene Ärzte der Klienten, anlassbezogen auch externe Dienste (Unterhaltsreinigung, Wäscherei, Friseur, Podologen etc.) und die Personen überbetrieblicher Dienste wie z. B. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi/Sifa).
Zu bestimmten Themen können auch die Mitglieder des Heimbeirats in die Hygienekommission miteinbezogen werden. Ziel dieser regelmäßigen Sitzungen (vierteljährlich bzw. anlassbezogen) sollte es sein, bestimmte aktuelle Hygienethemen und -fragen zu bearbeiten bzw. Hygienestandards zur Einhaltung der Infektionshygiene zu verabschieden, die dann wiederum in die einrichtungsspezifische Hygieneplanung münden müssen. Weil sich die infektionshygienischen Fragen, Probleme, Themen und Maßnahmen nicht von den Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes trennen lassen, sollte man sich darüber Gedanken machen, ob man die vierteljährliche Arbeitsschutzausschuss-Sitzung (ASA) gemeinsam mit den Mitgliedern der Hygienekommission durchführt. Viele Pflegeeinrichtungen bezeichnen diesen Zusammenschluss beider Konferenzarten als »Hauskommission«, denn oft sind die Teilnehmer der Hygienekommission auch Mitglieder der ASA-Sitzung.
Die Sicherstellung eines ausreichenden Hygieneniveaus erfordert ein hohes Maß an Fachwissen und Sachkenntnis. Um die gesetzlichen Anforderungen zur Hygiene und Infektionsprophylaxe umfassend implementieren zu können, ist es zwingend notwendig, nicht nur die Mitarbeiter für Hygieneschutz und Infektionsprävention zu sensibilisieren, zu beraten, fortlaufend zu unterweisen und zu schulen, sondern auch einen Ansprechpartner (Pflegefachkraft) zum Hygienebeauftragten zu ernennen (vgl. 39. Fehler) und weiterzubilden. Schließlich beziehen sich die Hygieneanforderungen in einer Pflegeeinrichtung sowohl auf den pflegerischen Bereich als auch auf den Küchen- und hauswirtschaftlichen Bereich (inkl. Objektreinigung, Wäscherei und Haustechnik).
Die Weiterbildung zum Hygienebeauftragten vermittelt qualifizierte Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen und Fähigkeiten, die Infektionshygiene durch Maßnahmen der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Pflegeeinrichtungen voranzutreiben. Außerdem erlernen die Hygienebauftragten Strategien, um verschiedene Hygienestandards in einer »Guten-Hygiene-Praxis« einer Pflegeeinrichtung wirkungsvoll und dauerhaft zu etablieren.
Der Hygienebeauftragte
Jeder Hygienebeauftragte muss über rechtliche Kenntnisse in Haftungsrecht, Arbeitssicherheit sowie relevanter Gesetze und Vorschriften (Infektionsschutzgesetz, Medizinprodukte-Betreiberverordnung) verfügen. Die Hygienebeauftragten sind in der Hierarchie der Pflegeeinrichtungen meist sehr weit oben angesiedelt, als Stabsstelle der Heimleitung. Die Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen von Hygienebeauftragten sollten in einer Stellenbeschreibung festgelegt werden.
Die Mitverantwortung für die Einhaltung und Kontrolle aller Hygienemaßnahmen wird in Abstimmung mit dem Hygieneteam einer Pflegeeinrichtung an Hygienebeauftragte übertragen. Diese arbeiten dabei vertrauensvoll und eng mit dem Hygieneteam einer Einrichtung und mit der zuständigen Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zusammen.
Durch die unterschiedlichen Arbeits- und Tätigkeitsfelder ist es sinnvoll, für diese umfangreichen und anspruchsvollen Aufgaben zwei Personen zu Hygienebeauftragten einer stationären Pflegeeinrichtung zu qualifizieren und zu beauftragen:
1. Hygienebeauftragte für den Küchen- und hauswirtschaftlichen Bereich (Küchen- bzw. Hauswirtschaftsleitung in einer Pflegeeinrichtung)
2. Hygienebeauftragte für den Pflegebereich (Pflegefachkraft)
Die Grundlage bilden besonders im pflegerischen Bereich die gesetzlichen Vorschriften, DIN-Normen, Arbeitsblätter, Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention in Heimen (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und sonstige RKI-Bulletins zu speziellen infektionshygienischen Maßnahmen. Hygienebeauftragte führen auch im Rahmen des jeweiligen Verantwortungsbereichs entsprechende Qualitätsüberprüfungen (z. B. in Form von Hygienevisiten) bzw. betriebseigene Maßnahmen, Überwachungen und Kontrollen (evtl. mit Kooperationspartner überbetrieblicher Dienste) durch. Diese Qualitätsüberprüfungen oder betriebseigenen Maßnahmen, Überwachungen und Kontrollen (z. B. auch Abklatschproben mit Petrischalen oder Rodacplatten) sollen den Hygienestatus in der Einrichtung oder in einem Arbeitsbereich (z. B. Küche oder Pflegebereich) ermitteln, um schnell notwendige Schutz-, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen der Infektionsprävention einleiten zu können.
Die Weiterbildung bzw. Fortbildung von Hygienebeauftragten (als fachkundiges Personal) für Pflegeeinrichtungen sollte als Mindestvoraussetzung auf den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH, Stand 2012 der Leitlinie) basieren und mindestens 200 Weiterbildungsstunden (inkl. externes Praktikum von zwei Wochen) umfassen.
Nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen Pflegeeinrichtungen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Meist erfolgt diese Routinebesichtigung durch das Gesundheitsamt gemeinsam mit der Heimaufsicht und ggf. der Lebensmittelüberwachung (vgl. 86. Fehler) bzw. durch das Gewerbe- und Veterinäramt (Amtliche Lebensmittelüberwachungsbehörde).
Überwachung durch das Gesundheitsamt
Die Überwachung durch die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes (Amtsärzte, Hygieneinspektoren, Gesundheitsaufseher, Hygienefachpersonal) gliedert sich aus hygienischer Hinsicht in drei Abschnitte:
1. Einsichtnahme in verschiedene Unterlagen (Vorgespräch zur Begehung)
2. Begehung der Pflegeeinrichtung (Hausrundgang)
3. Überprüfung des Pflegezustandes von Klienten (Prozess- und...