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Betriebsrat - was tun?!

Leitfaden für eine erfolgreiche Amtszeit

AutorKlaus Kellner
VerlagKellner, Klaus
Erscheinungsjahr2018
Seitenanzahl144 Seiten
ISBN9783939928140
Altersgruppe20 – 75
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis9,90 EUR
'Betriebsrat zu werden ist nicht immer schwer, Betriebsrat zu sein dagegen manchmal sehr,' deshalb ist es für Betriebsratsmitglieder ziemlich wichtig, stets gut und schnell über die Aufgaben und Rechte informiert zu sein. Dieser Leitfaden erläutert die wichtigsten Gesetzesgrundlagen und zeigt praktische Handlungsmöglichkeiten für die erfolgreiche Betriebsratsarbeit auf.

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Leseprobe

9. Seminare für Betriebsräte (§ 37 Abs. 6 und 7) (S. 44-46)
Betriebsräte haben das Recht, ihre Mitglieder bei Lohnfortzahlung an Schulungen teilnehmen zu lassen, in denen die nötigen Kenntnisse für die BR-Arbeit vermittelt werden. Bei der Qualität der Seminare und Tagungen wird unterschieden zwischen erforderlichen und geeigneten Veranstaltungen.

Erforderliche Seminare gemäß § 37 Abs. 6
Mit Kostentragung durch den AG können von BR-Mitgliedern nur solche Schulungen besucht werden, in denen die für die BR-Arbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Erforderlichkeit liegt dann vor, wenn die Schulung notwendig ist, damit der BR die gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sachgerecht erledigen kann. Ein konkreter Bezug zu den vom BR aktuell zu behandelnden Themen muss gegeben sein, wie z.B. eine Schulung über Datenverarbeitung, wenn der AG plant, solche Anlagen einzuführen oder zu verändern. Auch für Mitglieder eines Sicherheitsausschusses kann es z.B. erforderlich sein, weiteres Grundwissen oder Spezialkenntnisse durch den Seminarbesuch zu erhalten. Für BRVorsitzende und andere BR-Funktionsträger sind auch Schulungen zur Kenntnissvermittlung über die Organisation der Betriebsratsarbeit, wie Geschäftsführung des BR, Vorbereitung und Leitung einer Betriebsratssitzung/Betriebsversammlung erforderlich. Jedes neu gewählte BR-Mitglied sollte schnellstmöglich Grundlagenkurse über das BetrVG sowie zum Arbeitsrecht besuchen, um sich über die grundlegenden BR-Aufgaben und über die Gesetzesinhalte sachkundig zu machen. Die Vermittlung solcher Grundkenntnisse ist immer als erforderlich anzusehen.

Achtung: Eine Begrenzung bei der Anzahl erforderlicher Kurse gibt es nach § 37 Abs. 6 nicht. Eine Jahresbudgetierung oder eine Festlegung auf die voraussichtliche Anzahl der zu besuchenden Seminare für die gesamte Amtszeit ist nicht sinnvoll, selbst wenn vereinbart wurde, bei Mehrbedarf an zusätzlichen Schulungen teilnehmen zu können. Damit wird versucht, dem BR zu suggerieren, dass es innerhalb des vereinbarten Seminarbudgets keine Auseinandersetzungen mit dem AG gibt. Was mittelfristig ein Trugschluß sein wird, denn der anfänglich nur „vorsorglich“ vereinbarte Finanzrahmen wird spätestens in der folgenden Amtsperiode als bewiesene Höchstgrenze gelten und nur schwerlich ausgeweitet werden können, langfristig sogar reduziert werden wollen. Die meisten AG haben es lieber mit einem relativ unwissenden BR zu tun, dass erleichert die „ungestörte“ Umsetzung der Unternehmensziele, ohne dabei allzu sehr die Interessen der jeweils betroffenen Beschäftigten berücksichtigen zu müssen.

Urteil: Für Betriebsratsmitglieder, die juristisch nicht ausgebildet sind, ist es erforderlich, an einem Seminar über Gerichtsentscheidungen zum Arbeitsrecht teilzunehmen. Die Kosten hierfür trägt der AG. Die Tatsache, dass beim BR reichlich Fachliteratur vorhanden ist, genügt nicht (BAG Az: 7 ABR 14/95).

Geeignete Seminare nach § 37 Abs. 7
Zusätzlich zur Teilnahme an erforderlichen Seminaren hat jedes BR-Mitglied während seiner vierjährigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für drei Wochen zur Teilnahme an Seminaren, die für die BR-Arbeit nicht erforderlich, aber geeignet sind. Wer erstmalig in den BR gewählt wurde und zuvor nicht der JAV angehörte, hat Anspruch auf vier Wochen.

Eine solche Veranstaltung ist im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG nur dann geeignet, wenn sie zuvor von der jeweils zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes anerkannt worden ist.

Obgleich sich dies wichtig anhört, sind die Maßstäbe für die Schulungen nach Abs. 6 strenger, weil es dort auf die (unbedingte) Erforderlichkeit ankommt, gemäß Abs. 7 aber nur auf die Eignung für die BR-Arbeit.

Inhaltsverzeichnis
Titel1
Innentitel2
Impressum3
Vorwort4
Inhaltskapitel5
1. Kapitel: Selbstverständnis und Geschäftsführung des Betriebsrats6
2. Kapitel: Neu im Betriebsrat: Mehrarbeit ohne Ende? Freistellungen von der Arbeit11
3. Kapitel: Der besondere Schutz und Geheimhaltungspflichten14
4. Kapitel: Betriebsrat und Gewerkschaft (§2 Abs. 2)18
5. Kapitel: Betriebsratsvorsitzende: Aufgaben und Stellung21
6. Kapitel: Betriebsratssitzungen, Beschlüsse, Ersatzmitglieder (§§ 25, 29 folgende)25
7. Kapitel: Betriebsausschuss (§ 27), weitere Ausschüsse (§ 28), Arbeitsgruppen (§ 28a)30
8. Kapitel: Kostentragung der Betriebsratsarbeit, inklusive Fachliteratur (§ 40)33
Fachliteraturempfehlungen43
9. Kapitel: Seminare für Betriebsräte (§ 37 Abs. 6 und 7)49
10. Kapitel: Betriebsversammlungen und Abteilungsversammlungen (§ 42-46)53
11. Kapitel: Beschwerderechte der Beschäftigten (§§ 84-86a)57
12. Kapitel: Beteiligungsrechte des Betriebsrats Überblick - Weitere Details siehe: 12. A-D58
12.A: Die allgemeinen Aufgaben (§ 80)61
12.B: Mitbestimmungsrechte bei sozialen Angelegenheiten (§ 87)63
12.C: Arbeitsschutz, betrieblicher Umweltschutz, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 89-91)66
12.D: Mitwirkung und Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten (§§ 92-105)66
12.E: Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106-113)71
13. Kapitel: Die Betriebsvereinbarungen (§ 77 und § 88)74
14. Kapitel: Das Einstellungsverfahren (§ 76 und § 76a)78
Gesamtbetriebsrat (§§ 47-53) und Konzernbetriebsrat (§§ 54-59a)80
16. Kapitel: Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60-71) sowie Schwerbehindertenvertretung82
Inhaltsübersicht - Anhang86
Betriebsverfassungsgesetz 1.Teil - Allgemeine Vorschriften87
Betriebsverfassungsgesetz 2. Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat90
1. Abschnitt: Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats90
2. Abschnitt: Amtszeit des Betriebsrats95
3. Abschnitt: Geschäftsführung des Betriebsrats97
4. Abschnitt: Betriebsversammlung103
5. Abschnitt: Gesamtbetriebsrat104
6. Abschnitt: Konzernbetriebsrat107
Betriebsverfassungsgesetz 3. Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung108
1. Abschnitt: Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung108
2. Abschnitt: Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung111
3. Abschnitt: Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung112
Betriebsverfassungsgesetz 4. Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer113
1. Abschnitt: Allgemeines113
2. Abschnitt: Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers113
3. Abschnitt: Soziale Angelegenheiten120
4. Abschnitt: Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung121
5. Abschnitt: Personelle Angelegenheiten122
1. Unterabschnitt: Allgemeine personelle Angelegenheiten122
2. Unterabschnitt: Berufsbildung123
3. Unterabschnitt: Personelle Einzelmaßnahmen125
6. Abschnitt: Wirtschaftliche Angelegenheiten128
1. Unterabschnitt: Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten128
2. Unterabschnitt: Betriebsänderungen128
Betriebsverfassungsgesetz 5. Teil - Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten132
1. Abschnitt: Seeschifffahrt132
2. Abschnitt: Luftfahrt138
3. Abschnitt: Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften138
Betriebsverfassungsgesetz 6. Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften138
Betriebsverfassungsgesetz 7. Teil - Änderung von Gesetzen138
Betriebsverfassungsgesetz 8. Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften140
Fachbuchliste143
Übersicht - Fachbuchliste150
Stichwortverzeichnis152
Internet-Links154
Buchrücken155

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