Nach den allgemeinen Darstellungen zum Vermögensverwaltungsgeschäft, be-fasst sich dieser Abschnitt mit der Gründung einer Vermögensverwaltungsgesell-schaft als Tochtergesellschaft der C-Bank AG. Letztere stellt anonymisiert, ein in der Realität existierendes Kreditinstitut dar. Die C-Bank AG ist wiederum die deutsche Tochtergesellschaft eines global tätigen Finanzkonzerns. Charakteristika der C-Bank AG sind im Wesentlichen, dass es sich um ein Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 KWG handelt und die klassischen Bankgeschäfte wie Einlagen-, Kredit-, Finanzkommissions- und Depotgeschäft bereits betreibt. Die C-Bank AG ist nach der Bilanzsumme unter den 100 größten in Deutschland zugelassenen Kreditinsti-tuten (vgl. Karsch 2005). Sie nutzt als Vertriebsweg neben dem klassischen Filialgeschäft den Vertriebskanal Internet und wird von Teilen der Kundschaft ausschließlich als Direktbank genutzt. Im Vermögensberatungsgeschäft wächst die Bank lt. Geschäftsbericht 2004 stärker als der Gesamtmarkt, was haupt-sächlich durch die Stärke der Vertriebsmannschaft begründet wird.
Durch die Performance GmbH soll das Angebot im Vermögensberatungsgeschäft erweitert werden und der Anteil der Erträge weiter gesteigert werden. Die C-Bank AG möchte mit der Gründung der Tochtergesellschaft die Qualität des An-gebots weiter ausbauen und zu Mitbewerbern weiter aufholen. Die Performance GmbH wird nicht nur die C-Bank AG als Vertriebskanal nutzen, sondern die Dienstleistung wird zudem durch diverse Fremdbanken und im Eigenvertrieb über Internet verkauft, um rasch profitabel zu werden und um die Erträge zu steigern. Es wird erwartet, dass nach einem halben Jahr Vorlauf Mitte 2006 mit dem Ver-trieb begonnen wird und die Mittelzuflüsse ab 2007 stark zunehmen. Die ersten Gewinne werden für das Geschäftsjahr 2008 erwartet. Die Geschäftsführung wird durch zwei erfahrene Personen im Bankvertrieb bzw. in der Unternehmenssteue-rung wahrgenommen. Für die Qualität des Produktangebots sorgen erfahrene
Portfoliomanager, wodurch auch institutionelle Mandate gewonnen werden sollen. Bis 2010 soll mit der Performance GmbH eine Marke geschaffen werden, die für Qualität im Vermögensverwaltungsgeschäft steht und bei den Ergebnissen in den Portfolios einen Platz unter den Top Ten anstrebt.
Die Ziele der C-Bank AG, die mit der Gründung der Performance GmbH verfolgt werden, sind in Punkt 2.4 dargestellt. Insbesondere wird darauf eingegangen, wes-halb das Vermögensverwaltungsgeschäft nicht in die bestehende AG integriert wird und als Tochtergesellschaft ausgegliedert wird.
Einen großen Teil nehmen Darstellungen zum Marketing-Mix und Planrech-nungen ein, die realitätsnah die Berechnung der Wirtschaftlichkeit des Unterneh-mens ermitteln soll. Auf die Planung wird deshalb ausführlich eingegangen, da dies einen wesentlicher Risikofaktor für eine Neugründung darstellt. Der Sitz der Gesellschaft soll Frankfurt am Main sein, was Auswirkungen auf die Gewerbe-steuerhebesätze, Mieten und das Gehaltsgefüge hat.
Bei der Wahl der Rechtsform spielen vielfältige Überlegungen eine Rolle. Ein wichtiger Einflussfaktor bei der Entscheidung zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft ist häufig die steuerliche Behandlung der Erträge. Als weitere Kriterien werden meist Haftung, Mindestkapital, Prüfungs- und Offenlegungspflichten, rechtsformspezifische Kosten, Mitbestimmung und Finanzierungsmöglichkeiten genannt (vgl. Meyer-Scharenberg 2002, 32).
Das KWG schreibt nach § 2a i.V.m. § 32 Abs. 1 vor, dass Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach §32 Abs. 1 KWG benötigen, nicht in der Rechtsform des Einzel-kaufmanns betrieben werden dürfen. Da es sich bei der Finanzportfolioverwaltung allerdings nicht um Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 KWG handelt, sondern um Finanzdienstleistungsunternehmen nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG, lässt das Gesetz folglich alle Rechtsformen als Einzelkaufmann, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft zu.
Die Performance GmbH soll als Tochtergesellschaft der C-Bank AG gegründet werden. Um entsprechende finanzielle Beteiligungen und Mitspracherechte gel-tend machen zu können, soll die Gesellschaft als GmbH errichtet werden. Auf
die Stufen der Gesellschaft in der Gründungsphase werden im folgenden Abschnitt bei der zeitlichen Planung der Errichtung der Gesellschaft eingegangen. Durch die Wahl der Rechtsform ergeben sich verschiedene Pflichten (vgl. Meyer-Scharenberg 2002, 32 ff.):
Mindeststammkapital 25.000,-- € nach § 5 Abs. 1 GmbHG. Durch § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG erhöht auf 50.000,-- €,
Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB i. V. m. § 267 HGB. Nach § 26 KWG muss unabhängig von der Größe der Gesellschaft der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werden,
Offenlegungspflicht nach § 325 HGB.
Da es sich bei der Performance GmbH um eine Ein-Mann-GmbH handelt, d. h. nur ein Gesellschafter die GmbH gründet, muss das Stammkapital nach § 7 Abs. 2 S. 3 GmbHG sofort in voller Höhe aufgebracht werden bzw. entsprechende Sicherungsleistungen gestellt werden.
Einen wesentlichen Punkt bei der Wahl der Rechtsform nehmen in Deutschland, wie bereits erwähnt, Überlegungen zu steuerlichen Verpflichtungen ein, die sich aus der Wahl der Rechtsform ergeben. Die hier gewählte Form der GmbH hat zur Folge, dass das Unternehmen der Körperschaftssteuer nach dem Körperschafts-steuergesetz (KStG) unterliegt. Die Gewerbesteuer, geregelt im Gewerbesteuerge-setz (GewStG), muss sowohl von Personen- als auch von Kapitalgesellschaften entrichtet werden. Es gelten lediglich Unterscheidungen bei den Berechnungen (siehe hierzu auch Punkt 2.6.5.4). Da es sich wie bereits dargestellt beim Port-foliomanagement um ein umsatzsteuerpflichtiges Bankgeschäft handelt, müssen die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unabhängig von der Rechts-form berücksichtigt werden.
Eine Konsequenz der Kapitalgesellschaft liegt darin, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen wird, sobald die Gesellschaft ins Handelregister eingetragen worden ist und damit rechtlich existiert (vgl. § 11 Abs. 1GmbHG). Es sind Anmeldungen bei einer Vielzahl von Behörden und Ämtern erforderlich. Im Wesentlichen sind dies die Gewerbeanzeige (§ 14 GewO), Anmeldung beim
Handelsregister (HR), beim Finanzamt innerhalb eines Monats (§ 138 AO), die Arbeitnehmer beim Arbeitsamt und den gesetzlichen Sozialversicherungen. Zu-dem ist die Pflichtmitgliedschaft bei der zuständigen IHK zu berücksichtigen (vgl. Collrepp 2000, 415 ff.).
Die Gründung der Performance GmbH wird durch die Muttergesellschaft der C-Bank AG, vertreten durch den Vorstand, erfolgen. Der GmbH-Vertrag und das Gründungsprotokoll bedürfen dabei der notariellen Beurkundung. Da im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, durch wen die Gründung erfolgen darf, steht einer Gründung durch eine juristische Person nichts im Wege. Den Mindestinhalt des Gesellschaftervertrages regelt § 3 Abs. 1 GmbHG und umfasst folgende Punkte (vgl. o. V. 2005, 10 f.), wobei berücksichtigt werden muss, dass die Höhe des Stammkapitals erst in Punkt 2.7.2 berechnet wird:
Im Hinblick auf den sonstigen Inhalt besteht weitestgehend Gestaltungsfreiheit. Es ist aber empfehlenswert, zu folgenden Themen Regelungen in den Gesell-schaftervertrag aufzunehmen: Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft und Kün-digung, Berufung der Geschäftsführer, Umfang der Vertretungsbefugnis der Ge-schäftsführer, Beschlussfassung der Gesellschafter, Einberufung der Gesellschaf-terversammlung, Verteilung der Stimmen, Verfügungen über Geschäftsanteile, Vererbung von Geschäftsanteilen, Aufstellung des Jahresabschlusses, Gewinnver-teilung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausscheiden und Auseinandersetzung,
Gründungskosten, Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot für den Geschäfts-führer, Schiedsklausel und Wettbewerbsklausel (vgl. Hennig 2005).
Eine wichtige Regelung des Gesellschaftsvertrages für die Performance GmbH betrifft die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter, hier die C-Bank AG. Es ist zwingend notwendig entsprechende Regelungen zu treffen.
Die Organe der GmbH umfassen lt. Gesetz bindend den oder die Geschäftsführer, sowie die Gesellschafterversammlung (vgl. o. V. 2005, 30). Ein Aufsichtsrat ist nur dann zu bilden, wenn der Gesellschaftervertrag dies vorschreibt (§ 52 GmbHG). Für die Performance GmbH wird auf die Bestellung eines Aufsichtsra-tes verzichtet, da die Gesellschafter lediglich aus der C-Bank AG bestehen und damit bereits eine umfangreiche Einflussnahme möglich ist. Zudem soll aus Kosten- und Rentabilitätsgründen auf den Aufsichtsrat und dessen Vergütung verzichtet werden.
Der Geschäftsführer wird nach § 46 Nr. 5 GmbHG durch die...