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Der Einfluss von Basel III auf das Liquiditätsrisikomanagement von Kreditinstituten: Eine vergleichende Analyse ausgewählter Banken im Zeitablauf

AutorMatthias Frerix
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl54 Seiten
ISBN9783956846571
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis49,99 EUR
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist eine kritische Prüfung, ob das neue Reformpaket Basel III mit seinen Liquiditätskennzahlen LCR und NSFR einen Einfluss auf das Liquiditätsrisikomanagement von Banken haben wird. Neben grundlegenden Begriffen werden die besondere Bedeutung von Liquiditätsrisiken in Kreditinstituten und die Funktion eines effektiven Liquiditätsrisikomanagements beschrieben. Gesetzliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen, die bereits umgesetzt worden sind und den Status quo ausmachen werden ebenso dargestellt wie die Berechnung der neuen Liquiditätskennzahlen und die zugrunde liegende Bedeutung der Bilanzpositionen. Eine Analyse ausgewählter Banken vom Jahr 2006 bis 2012 stellt den Wandel des Liquiditätsrisikomanagements dar. Durch die Rückschau wird untersucht, wie die Reformen vor Basel III umgesetzt wurden und wie der aktuelle Status quo ist. Als Banken wurden für die Analyse die Deutsche Bank, HSBC Trinkaus, DZ Bank und die Stadtsparkasse Düsseldorf klassifiziert. Die gewonnenen Erkenntnisse aus dieser Arbeit werden zusammenfassend dargestellt und mit einem Ausblick auf künftige Auswirkungen und Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement gewürdigt.

Matthias Frerix wurde 1985 in Oberhausen geboren. Sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf schloss der Autor im Jahre 2013 mit dem akademischen Grad „Bachelor of Science“ erfolgreich ab. Zwei erhaltene Stipend

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3, Aufsichtsrechtliche Anforderungen an das Liquiditätsrisikomanagement von Kreditinstituten: Während das Liquiditätsrisikomanagement der Banken neben der Solvenz auch ertragsorientierte Aspekte anstrebt, ist das primäre Ziel bankenaufsichtsrechtlicher Liquiditätsnormen der Gläubiger- und Systemschutz. Diese Normen differenzieren sich in quantitative - und qualitative Normen. Quantitative Vorschriften zeigen sich in Kennzahlen, die vorgegebene Schwellenwerte nicht überschreiten sollen. Qualitative Regelungen berücksichtigen die individuellen Verhältnisse der Banken (Größe, Umfang und Risikogehalt der Geschäfte), indem sie einen Rahmen für Methoden und Prozesse setzen, der von jedem Institut auszugestalten ist. 3.1, Anforderungen des KWG und der Liquiditätsverordnung: Das Kreditwesengesetz ist ein Bundesgesetz, welches sich speziell auf Kreditinstitute bezieht. Die Ziele des KWG orientieren sich am Schutz der Gläubiger und in der Sicherung einer funktionsfähigen Kreditwirtschaft. Hervorzuheben sei hier der §11 KWG, der als klassische quantitative Liquiditätsnorm fungiert. Gemäß §11 Abs. 1, S.1 KWG haben Kreditinstitute ihre Mittel so anzulegen, dass die Zahlungsbereitschaft (Liquidität) jederzeit ausreichend gewährleistet ist. Zur Beurteilung gelten dabei die von der Deutschen Bundesbank aufgestellten Grundsätze. Eine letztmalige Änderung des §11 KWG erfolgte am 01. August 2009, indem der Absatz 2 durch das 'Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht' neu gefasst wurde. Die BaFin ist nun befugt, über die Liquiditätsverordnung hinausgehende Maßnahmen zu fordern, wenn die Liquidität eines Kreditinstituts nicht gesichert ist. Eingriffsmöglichkeiten formuliert der §45 KWG i.V.m. §12 KWG: Die BaFin kann Entnahmen durch die Inhaber, Gewinnausschüttung und Kreditgewährung beschränken sowie die Anlage verfügbarer Mittel in Grundstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen Unternehmen untersagen. Somit liefert das KWG die Rechtsgrundlage, anhand derer die BaFin effektiv und frühzeitig eingreifen kann. Konkretisiert wird der §11 KWG durch die Liquiditätsverordnung, die am 01. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Diese wurde von der BaFin beschlossen und löst den bis dahin gültigen Grundsatz II ab. Das Ziel der LiqV ist den Kreditinstituten gewisse Vorschriften aufzuerlegen, die gewährleisten, dass die verfügbaren Zahlungsmittel die fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen überschreiten. Dabei teilt sich die Verordnung in einen Standardansatz und in sogenannte Öffnungsklauseln. Der Standardansatz besitzt quantitativen Charakter. Er ist im Wesentlichen mit dem Grundsatz II identisch und fordert die Berechnung einer Liquiditätskennzahl und weiterer Beobachtungskennzahlen. Die Liquiditätskennzahl bezieht sich auf das erste Laufzeitband und ist monatlich der Deutschen Bundesbank zu melden (§11 Abs. 1 LiqV). Die Beobachtungskennzahlen beziehen sich auf das zweite bis vierte Laufzeit-band; diese haben jedoch nur nachrichtlichen Charakter und werden hier nicht weiter berücksichtigt. Der Fokus liegt aber auf den neuen Öffnungsklauseln nach §10 LiqV. Diese Neuerung räumt den Banken die Option ein, unter bestimmten Voraussetzungen statt des Standardansatzes institutsinterne Liquiditätsrisiko-mess- und -steuerungs-verfahren für aufsichtsrechtliche Zwecke zu nutzen. Die internen Verfahren werden in der späteren Analyse als 'Liquiditätsmodelle' bezeichnet. Die Eignung eines Liquiditätsmodells wird gem. §10 Abs. 2 LiqV i.V.m §44 Abs. 1, S.2 LiqV von der BaFin und der Deutschen Bundesbank beurteilt und durch Nachschauprüfungen kontrolliert. Durch diese qualitative Regelung hat die deutsche Bankenaufsicht international eine Vorreiterrolle eingenommen. Die Liquiditätsmodelle geben den Kreditinstituten erstmalig die Möglichkeit, individuelle und risikosensitivere Verfahren einzusetzen, um das Liquiditätsrisiko aktiv zu steuern. Auf die Berechnung der Liquiditätskennzahl unter Berücksichtigung der Bewertung betroffener Bilanzpositionen wird im Kapitel 4.1.1. eingegangen. Zudem wird die Kennzahl anhand ausgewählter Banken analysiert. Ebenso werden Voraussetzungen zur Anwendung von Liquiditätsmodellen genannt. 3.2., Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk): In der Einzelbetrachtung sagt das bloße Einhalten von Kennziffern sehr wenig über die Qualität des Risikomanagements aus. Moderne Konzepte sollen daher nicht aus-schließlich quantitativ ausgerichtet sein, sondern müssen ihr Instrumentarium um Regeln erweitern, die die Qualität des Risikomanagements berücksichtigen. Die BaFin trug dieser Notwendigkeit Rechnung, indem sie am 20. Dezember 2005 die Mindestanforderungen an das Risikomanagement veröffentlichte. Das Regelwerk wurde seitdem mehrfach überarbeitet und fand seine endgültige Fassung am 14. Dezember 2012. Die MaRisk sind Verwaltungsvorschriften, die den §25a Abs. 1 KWG im Sinne einer 'Best-Practice-Betrachtung' konkretisieren. Die Mindestanforderungen gelten für alle Kreditinstitute im Sinne des KWG und sind modular aufgebaut. Auf der ersten Stufe wird zwischen einen allgemeinen Teil (AT) und einen besonderen Teil (BT) unterschieden. Im allgemeinen Teil finden sich Definitionen und grundlegende Anforderungen an das Risikomanagement. Zu erwähnen sei hier der AT 2.2 Tz. 1, der die Liquiditätsrisiken zu den 'wesentlichen Risikoarten' zählt. Eine wichtige Norm bezüglich Liquiditätsrisiken formuliert zudem AT 4.1 Tz. 4. Hiernach sind Liquiditätsrisiken nicht zwingend in das Risikotragfähigkeitskonzept einzubeziehen, d.h. eine Unterlegung des Liquiditätsrisikos mit ökonomischen Kapital ist nicht notwendig. Dies reflektiert die vorherrschende Meinung, dass Kapital grundsätzlich eine Zahlungsunfähigkeit nicht verhindern kann. Der besondere Teil BTR 3 legt die speziellen Anforderungen für das Liquiditätsrisiko-management fest. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Diversifikation der Vermögens- und Kapitalstruktur. - Erstellen einer Liquiditätsablaufbilanz. - Überprüfung der Refinanzierungsquellen / Vorhalten einer Liquiditätsreserve. - Durchführung von Stresstests. - Existenz von Notfallplänen. - Regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleitung. Zu beachten ist, dass zwischen den einzelnen Regelungen zahlreiche Wechselwirkungen bestehen. Die MaRisk lassen sich als ein umfassendes, qualitativ gestaltetes Regelwerk interpretieren, dass auf Basis wesentlicher Risiken einen ganzheitlichen Rahmen für das Risikomanagement setzt. 3.3, Die Liquiditätsreform nach Basel III: Aufbauend auf den Erfahrungen der vorherigen Reformpakete Basel I und Basel II sowie als Reaktion auf die Finanzkrise im Jahr 2007 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) im Dezember 2010 die vorläufige Endfassung von Basel III. Die neue Rahmenvereinbarung fokussiert im Gegensatz zu Basel I und II erstmalig das Liquiditätsrisiko, indem es die Implementierung von zwei international verbindlichen Kennzahlen fordert. Es handelt sich dabei um die Mindestliquiditätsquote 'Liquidity Coverage Ratio' (LCR; Zeithorizont: ein Monat) und um die strukturelle Liquiditätsquote 'Net Stable Funding Ratio' (NSFR; Zeithorizont: ein Jahr). Die neuen Kennzahlen werden unter der Annahme bestimmter Stresssituationen errechnet und lösen die bisher in Deutschland geltende Liquiditätsverordnung ab. Das hat zur Folge, dass interne Modelle nach §10 LiqV ab sofort nicht mehr anerkennungsfähig sind. Am 06. Januar 2013 beschloss der BCBS aufgrund vielseitiger Kritik aus der Wirtschaft diverse Änderungen bezüglich der Mindestliquiditätsquote LCR. Dazu gehören: - eine breitere Definition der hochliquiden Aktiva. - die Bestätigung den Liquiditätspuffer in Stresszeiten zu verwenden. - eine Lockerung des Krisenszenarios. - die Streckung des Umsetzungszeitplans bis 2019. Die Berechnung der beiden Kennzahlen unter Berücksichtigung der o.g. Änderungen wird im Folgenden erklärt. (Stand: März 2013)
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