Das »Deutsche Privatrecht«, dessen drei Bände »Allgemeiner Teil und Personenrecht«, »Sachenrecht« und »Schuldrecht« in den Jahren 1895, 1905 und 1917 im Druck erschienen und dessen vierter Band »Familienrecht« erst 2010 aus dem Nachlaß herausgegeben wurde, ist nach dem »Genossenschaftsrecht« das zweite und letzte monumentale Hauptwerk Ottos von Gierke, des wohl bedeutendsten Repräsentanten der Germanistik des späten 19. Jh. Schon zu seiner Zeit als führender Dogmatiker anerkannt, bedurfte es der sozial- und rechtspolitischen Erfahrungen des 20. Jahrhunderts, um das volle Ausmaß seiner zukunftsweisenden privat- und sozialrechtlichen Konzeptionen zu erfassen. Das »Deutsche Privatrecht«, dessen Abfassung Gierke für das hochangesehene Systematische Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft übernommen hatte, wurde von der Kodifikation des Bürgerlichen Rechts i.J. 1900 eingeholt. Steht der erste Band noch in germanistischer Tradition, wenngleich inhaltlich neu und zukunftsweisend, insbesondere in den Abschnitten über das Persönlichkeitsrecht und Verbandsrecht, so nimmt Gierke für die folgenden Bände die Herausforderung der neuen Ära an. Er entscheidet sich für eine Gesamtdarstellung der geltenden Privatrechtsordnung unter eindringlicher Akzentuierung ihrer »germanistischen Grundbestandteile«. Darüber hinaus aber sind diese Bände zu einem weiteren eindrucksvollen Zeugnis für die enge und produktive Wechselwirkung zwischen geschichtlichem Rückblick und aktueller Dogmatik geworden, die Gierkes gesamtes Werk auszeichnet - man denke etwa an die aus geschichtlicher Rückbesinnung gewonnene Konzeption des modernen Arbeitsvertrags. Bewunderung nötigen auch heute die Anschauungskraft und Lebensnähe seiner dogmatischen Ausführungen und die souveräne Beherrschung des außerordentlich breiten Spektrums von Literatur und Quellen ab.
Otto von Gierke (1841-1921) war ein bedeutender Rechtshistoriker. Gierke studierte an den Universitäten Berlin und Heidelberg Rechtswissenschaften und promovierte 1860 bei Carl Gustav Homeyer. Die Habilitation erfolgte 1967. Nach seiner Teilnahme am Deutsch-Französischen Krieg folgte er einem Ruf an die Universität Breslau. 1884 wurde er ordentlicher Professor in Heidelberg und wechselte 1887 an die Universität Berlin, deren Rektor er 1902 wurde. Gierke hat die Rechtswissenschaft insbesondere im Bereich des Genossenschafts- und Körperschaftsrechts nachhaltig geprägt.
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