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E-Book

Die Haftung des Steuerberaters

Richtig handeln und Haftung vermeiden

AutorCornelius Nickert
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl188 Seiten
ISBN9783834995926
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis46,99 EUR
Der Steuerberater ist in einem Umfeld tätig, welches sich täglich ändert. Die Anforderungen an eigene Organisation und Fortbildung sind hoch. Zu schnell können Unsicherheiten in der Beratung einen kostenintensiven Haftungsfall auslösen. Das Werk hilft, die kritischen Fälle zu erkennen und zu vermeiden. Im Haftungsfall gibt das Werk wertvolle Informationen zum Umgang und zur Lösung der Situation.


Cornelius Nickert ist Fachanwalt für Steuer- und Insolvenzrecht sowie Steuerberater. Zahlreiche Veröffentlichungen und Seminare zeichnen ihn und Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Anne-Gret Nickert als ausgewiesene Kenner der Materie aus. Rechtsanwältin Kerstin Pfeiffer ist ebenfalls mit Beratungsschwerpunkten im Berufshaftungsrecht eine erfahrene Fachautorin.

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Leseprobe
§ 1 Zivilrechtliche Haftung (S. 17)

A. Vertragliche Haftung gegenüber Mandant

Der Steuerberater kann seinem Mandanten aus Vertrag oder aus deliktischen Gründen auf Schadenersatz haften. Da die Tätigkeit des Steuerberaters aufgrund eines Auftrags (Vertrag) erfolgt und die Abrede des Steuerberaters mit dem Mandanten die Pflichten definiert, soll dieser Teil vorangestellt werden.

I. Pflichten des Steuerberaters bzw. Pflichtverletzung

Um das Haftungsfeld bestimmen zu können, ist zunächst wichtig zu wissen, welche Pflichten der Berater hat. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann dann – wenn auch die übrigen Voraussetzungen (Verschulden, Kausalität, ...) vorliegen – zu einem Haftungsanspruch führen nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher: pVV).

§ 280 Abs. 1 BGB – Schadenersatz wegen Pflichtverletzung – lautet:

Verletzt der Schuldner eine Pfl icht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pfl ichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Entscheidend ist also zunächst, ob der Steuerberater eine Pflicht aus dem Mandatsverhältnis verletzt hat.

1. Ausgangspunkt ist der Mandatsvertrag

Die Pflichten des Steuerberaters ergeben sich aus dem jeweiligen Mandatsvertrag. Sie ergeben sich dagegen nicht aus der abstrakten Umschreibung des Aufgabenbereichs des Steuerberaters in § 33 StBerG bzw. § 57 Abs. 3 StBerG.

Praxishinweis:

Bereits aus diesem Grund sollte der Steuerberatungsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. In einem schriftlichen Vertrag ist der Umfang der wechselseitigen Pfl ichten dokumentiert. Soweit ein umfassender Vertrag bzw. ein revolvierender Vertrag geschlossen wird, bietet es sich an, einen Rahmenvertrag abzuschließen und bei meist mündlicher oder telefonischer Auftragserteilung den Auftrag schriftlich unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag zu bestätigen.

2. Steuerberatungsvertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag

Grundsätzlich hat der „klassische" Steuerberatungsvertrag, bestätigt auch von der neuesten BGHRechtsprechung, dienstvertraglichen Charakter. Das bedeutet, geschuldet wird das „Bemühen", nicht der Erfolg, § 611 BGB. Anders wäre es, wenn der Vertrag als Werkvertrag abgeschlossen wäre. Werkverträge mit dem Steuerberater kommen aber nur in seltenen Ausnahmefällen vor. Dann nämlich schuldet der Auftragnehmer den Erfolg. Ein Dienstvertrag ist anzunehmen, wenn der Steuerberater mit der Buchhaltung, der Erstellung des Jahresabschlusses, den Steuererklärungen, der Prüfung der Steuerbescheide sowie ggf. der Einlegung von Einsprüchen beauftragt wird.

In seiner Entscheidung vom 6.12.1979 hatte der BGH bereits entschieden, dass der Steuerberatervertrag dann als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, wenn der Steuerberater (nur) mit der Buchhaltung, der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Vorbereitung der Steuererklärungen beauftragt war.

3. In Ausnahmefällen liegt ein Werkvertrag vor

Beim Mandatsvertrag kann es sich in Ausnahmefällen auch um einen Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter handeln. Voraussetzung ist, dass Vertragsgegenstand ein Einzelauftrag ist, der auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet ist. Geschuldet ist dann ein bestimmter Erfolg, § 631 BGB. So kommt ein Werkvertrag z.B. in folgenden Fällen in Betracht:

„isolierte" Anfertigung einer Bilanz oder Buchführung für einen bestimmten Zweck

Erstellen eines Gutachtens

Gestaltungsberatung als Einzelauskunft

Tendenziell lässt sich also folgern, dass bei einmaligen Aufträgen, die zweckgebunden sind, eher ein Werkvertrag anzunehmen ist.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsübersicht7
Abkürzungsverzeichnis14
Literaturverzeichnis16
§ 1 Zivilrechtliche Haftung17
A. Vertragliche Haftung gegenüber Mandant17
I. Pflichten des Steuerberaters bzw. Pflichtverletzung17
1. Ausgangspunkt ist der Mandatsvertrag17
2. Steuerberatungsvertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag17
3. In Ausnahmefällen liegt ein Werkvertrag vor18
4. Allgemeine Pflichten des Mandatsvertrags19
5. Angaben des Mandanten23
6. Nachbesserungsrecht des Steuerberaters23
7. Pflichten bei der Auswahl/Einschaltung von Mitarbeitern24
8. Verschwiegenheitspflicht und deren Grenzen24
9. Exkurs: Berufsgeheimnis contra Insolvenz des Mandanten26
10. Grenzen der Beraterpflichten27
11. Anforderungen des BGH an die Rechtskenntnis bzw. Rechtsfortbildung des Steuerberaters28
12. Pflichten bei der Beendigung des Mandats und nachvertragliche Pflichten28
13. Darlegungs- und Beweislast für den Pflichtverstoß31
II. Sonderfall: Krise bzw. Insolvenz des Mandanten31
1. Verspätete Erstellung des Jahresabschlusses32
2. Jahresabschluss ohne Anhang bei GmbH usw.34
3. Hinweispflicht auf Insolvenzantragsgründe/ Verlustanzeige35
4. Beihilfe zur Insolvenzverschleppung42
III. Verschulden43
1. Vorsatz43
2. Fahrlässigkeit43
3. Zurechnungsfähigkeit44
4. Darlegungs- und Beweislast44
IV. Haftung für Fehler von Mitarbeitern44
V. Haftung für Fehler hinzugezogener Berufsträger45
1. Haftung für Sozietätspartner45
2. Haftung für angestellte Berufsträger oder freie Mitarbeiter, die Berufsträger sind45
VI. Kausalität und haftungsrechtliche Zurechnung46
1. Haftungsbegründende Kausalität46
2. Haftungsausfüllende Kausalität46
3. Haftungsrechtliche Zurechnung46
4. Darlegungs- und Beweislast47
VII. Schadensumfang und Mitverschulden47
1. Schadensumfang47
2. Mitverschulden51
VIII. Haftungsbeschränkung56
1. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung56
2. AAB57
3. Vereinbarung im Einzelfall60
4. Persönliche Haftungsbeschränkung66
5. Haftungsbeschränkung für Fehler von Mitarbeitern und hinzugezogenen Berufsträgern67
6. Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten67
B. Deliktische Haftung71
I. § 823 Abs. 1 BGB71
II. § 823 Abs. 2 BGB72
III. § 831 BGB73
IV. § 826 BGB73
V. § 824 BGB75
VI. Haftungsbeschränkung für die deliktische Haftung75
C. Verjährung76
I. Neue Rechtslage seit 15.12.200476
1. Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften76
2. Verjährung nach der Sondervorschrift des § 634a BGB76
3. Beginn der Verjährung76
II. Übergangsregelung77
III. Alte Rechtslage bis 14.12.200477
D. Haftungsvermeidung77
I. Schriftform und Klarheit des Auftrags78
II. Einzelne Beratungsschritte dokumentieren84
III. Praxisorganisation84
1. Zeichnungsbefugnisse85
2. Fristenkontrolle85
3. Postausgangsbuch86
4. Überwachung und Kontrolle des Personals86
IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand87
§ 2 Haftung für vereinbare Tätigkeit91
A. Vorbehaltsaufgaben und mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbare Tätigkeit92
I. Vorbehaltsaufgaben92
II. vereinbare Tätigkeit92
B. Besonderheiten der Haftung für vereinbare Tätigkeiten93
I. Haftung gegenüber Mandant93
II. Haftung gegenüber Dritten, insbesondere Banken93
1. Auskunftsvertrag94
2. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte94
3. Prospekthaftung95
4. Treuhandvertrag96
5. Eigenhaftung als Verhandlungsgehilfe.97
III. Haftungsvermeidung/-beschränkung97
1. Schriftform und Klarheit des Auftrags und die Dokumentation einzelner Beratungsschritte97
2. Haftungsbeschränkung in AAB113
IV. Verjährung113
V. Besondere Haftungsrisiken bei einzelnen vereinbaren Tätigkeiten114
1. Ratingberatung114
2. Subventionsberatung115
3. Insolvenzverwaltung116
4. Sanierungsberatung116
5. Unternehmensnachfolgeberatung116
§ 3 Unerlaubte Rechtsberatung117
A. Vorbehaltsaufgaben des Rechtsanwalts – unzulässige Rechtsberatung117
B. Folge I: Kein Versicherungsschutz117
C. Folge II: Kein Anspruch auf Honorar und keine Haftungsbeschränkung118
D. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz118
§ 4 Haftung in Sozietäten119
A. GbR119
I. Haftung der Sozietät und der Sozien119
II. Haftung neu eintretender Sozien119
III. Haftung der Scheinsozien120
B. Partnerschaftsgesellschaft121
C. Andere Gesellschaftsformen121
D. Deliktische Haftung122
§ 5 Anspruchsteller123
A. Mandant, Gesellschafter, Insolvenzverwalter123
B. Gesellschafter, Schwestergesellschaft, Tochtergesellschaft123
C. Dritte, v.a. Banken, Unternehmenskäufer123
D. Finanzamt123
§ 6 Steuer- bzw. strafrechtliche Haftung124
A. Beihilfe zur Steuerhinterziehung124
I. § 27 StGB, § 370 AO124
II. Buchen der Vorsteuer aus „falscher“ Rechnung124
B. § 71 AO125
I. Anspruchsvoraussetzungen125
II. Beweislast bei § 71 AO128
III. Vorsorge128
C. Sonderfall: Krise bzw. Insolvenz des Mandanten128
I. Kreditbetrug129
II. Bankrott129
III. Gläubiger-, Schuldnerbegünstigung131
1. Gläubigerbegünstigung132
2. Schuldnerbegünstigung132
IV. § 266a StGB133
V. Eingehungsbetrug135
VI. Buchführungs- und Bilanzdelikte135
1. § 283b StGB als Buchführungsdelikt135
2. §§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB – unterlassene Bilanzierung136
3. Honorarverzug des Mandanten136
VII. Insolvenzverschleppung138
D. Beweislast138
E. Vorsorge139
F. Verjährung139
§ 7 Abwicklung eines Haftungsfalls140
A. Grundsätzliches zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung140
I. Gesetzliche Grundlagen und AVB140
1. Berufsrecht140
2. VVG141
3. AVB142
II. gesetzliche Mindestdeckungssumme und Selbstbeteiligung142
1. gesetzliche Mindestdeckungssumme142
2. Selbstbeteiligung143
III. Kein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer143
IV. Gegenstand des Versicherungsschutzes144
1. Freistellungsverpflichtung, Abwehrpflicht und Kosten144
2. Erfüllungs-, Nachbesserungs- und Erfüllungsersatzansprüche145
V. Versichertes Risiko146
1. Vorbehaltsaufgaben und vereinbare Tätigkeiten146
2. Verstoßdeckung146
3. Dauerverstoß und mehrere Verstöße147
4. Risikoausschlüsse148
VI. Anzeige- bzw. Aufklärungsobliegenheiten/ Anerkenntnis- bzw. Befriedigungsverbot150
VII. Versicherungsschutz bei der Haftung für Dritte150
B. Vorgehensweise bei der Abwicklung eines Haftungsfalles152
I. Checkliste152
II. Hinzuziehung eines Rechtsanwalts153
III. Verhalten gegenüber dem Mandanten153
1. Der Steuerberater erkennt den Fehler selbst153
2. Der Mandant erkennt den Fehler154
Anhang: AVB184
Stichwortverzeichnis199

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