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Arbeit zwischen Knechtschaft und Freiheit. Die Bedeutung des Rechts*
Dass ein zu strenges und übergriffiges Arbeitsrecht zum Hindernis für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und für einen flexibleren Arbeitsmarkt geworden ist, der den neuen Erfordernissen einer globalisierten Wirtschaft entspricht, gehört heute zum Gemeingut liberaler Ideologie. Sie begreift die Freiheit der Arbeit im Gegensatz zu den Zwängen des Rechts. Dabei vergisst sie, dass sich historisch genau das umgekehrte Verhältnis feststellen lässt: Das Arbeitsrecht war das Mittel zur Aushandlung einer gewissen Freiheit der Arbeitenden gegenüber dem Zustand der Abhängigkeit, der den Großteil der Arbeitsverhältnisse vor ihrer Regulation durch das Recht charakterisierte.
Ein Umweg über die Geschichte ist deshalb zur Einordnung unserer aktuellen Situation unabdingbar. Er zeigt, wie lange Arbeit und Knechtschaft Hand in Hand gingen. Der gesellschaftliche Nutzen der Arbeit wurde stets anerkannt und den Arbeitenden vorgehalten, doch die Anerkennung ihrer Würde kam spät, sie erfolgte erst, als sich das Recht ihrer annahm. Tatsächlich hatte ein wirkliches Arbeitsrecht erst in der Arbeitsgesellschaft, also während des 20. Jahrhunderts, Gestalt angenommen, und es entwickelte sich gerade zu dem Zeitpunkt, als es wieder in Frage gestellt wurde. Die Erinnerung an die problematischen Bedingungen der Begegnung von Arbeit und Recht kann uns zu einem besseren Bewusstsein verhelfen, an welchem Anspruch es festzuhalten gilt, damit uns die heute nötigen Reformen der Arbeitsverhältnisse und des Arbeitsrechts nicht zu alten Formen der Abhängigkeit zurückführen.
Arbeit als reine Knechtschaft
Mitte des 15. Jahrhunderts wird ein des Diebstahls verdächtigter Vagabund vom Pariser Châtelet mit folgenden Worten zum Tode verurteilt: »Er verdiene als für die Welt nutzlos zu sterben, soll heißen als Spitzbube gehängt zu werden.«1 Dieser Unglückliche ist »für die Welt nutzlos«, »inutile au monde«, weil er nicht arbeitet, und begeht damit das soziale Verbrechen schlechthin: sich der Pflicht zur Arbeit zu entziehen, die unerbittlich auf der gesamten Bevölkerung lastet. In den vorindustriellen Gesellschaften Europas besteht die Arbeitsgerichtsbarkeit spätestens seit dem 14. Jahrhundert hauptsächlich aus einer unablässigen Abfolge königlicher oder kommunaler Edikte und Vorschriften mit dem Leitbild der Zwangsarbeit. Diese Justiz bildet das Kernstück der Armenpolizei, die »alle anderen Anliegen und Gegenstände des Gemeinwohls einschließt« und in erster Linie die Vagabundage und »arbeitsscheue« Bettelei ausrotten soll: »Es ist deshalb wichtig für die öffentliche Ruhe und Sicherheit, für Handwerk und Landwirtschaft, dass die Beseitigung dieser Unordnung die Anzahl der Vagabunden verringert und dem Staate einen neuen Hilfstrupp von Landmännern und Handwerkern liefert.«2 Die Vagabunden stellen den sichtbarsten Rand der gesamten Bevölkerung von arbeitsfähigen Habenichtsen ohne Arbeit dar und werden deshalb am unnachgiebigsten verfolgt. Aber auch über sie hinausgehend werden im Zuge der Stärkung der königlichen Macht immer mehr Weisungen laut, das gesamte Heer der »Armen« zur Arbeit zu zwingen. Diese repräsentieren »eine ungeheure und wertvolle Pflanzstätte von Untertanen, die unsere Felder bebauen, unsere Viktualien kutschieren und unsere Werkstätten und Manufakturen peuplieren sollen«.3 So schrieb nach Richelieu (1625) im Jahre 1667 auch Colbert an die königlichen Verwalter: »Da der Überfluss der Arbeit entspringt und das Elend dem Müßiggang, soll es Ihre Hauptbeschäftigung sein, Mittel und Wege zu finden, um die Armen einzusperren und ihnen eine Beschäftigung zu geben, damit sie ihren Lebensunterhalt verdienen. Sie können zu diesem Zweck nie früh genug gute Beschlüsse fassen.«4 Die Einrichtung von königlichen Manufakturen, Generalspitälern, Bettlerhäusern oder Wohltätigkeitswerkstätten entspricht diesem Bemühen um die Nutzbarmachung der »ungeheuren Arbeit«,5 die mit den Worten des Abbé de Saint-Pierre die unbeschäftigten Armen repräsentieren.
Der gesellschaftliche Nutzen der Arbeit wird also lange vor der Würde des Arbeiters anerkannt. Mehr noch, indem sich das Bewusstsein dieses Nutzens immer nachdrücklicher durchsetzt (besonders in der Politik des im 17. Jahrhundert entwickelten Merkantilismus, die den Wohlstand des Königreichs mehren soll), führt es zu einer rein repressiven Gesetzgebung, die damals sozusagen das Arbeitsrecht ersetzt und sich auf Seiten der (zentralen oder kommunalen) Behörden auf eine direkte Zwangsausübung beschränkt, um alle zur Arbeit zu verpflichten, die über nichts anderes als die Kraft ihrer Arme verfügen.
Die Zunftgesetzgebung
Diese allgemeine Feststellung bedarf allerdings einer wichtigen Korrektur. Tatsächlich gibt es in der vorindustriellen Gesellschaft zwei ganz verschiedene Formen der Arbeitsgesetzgebung: die Armenpolizei und die Zunftordnungen. Die von der Armenpolizei entwickelte Auffassung der Zwangsarbeit steht nämlich in der Tradition der Stellung, die in der mittelalterlichen Dreiständeordnung den laborantes vorbehalten ist, im Unterschied zu den oratores (den im Dienste Gottes stehenden Klerikern) und den bellatores (den Waffendienst verrichtenden Kriegern oder Herren).6 Im eigentlichen Sinne arbeiten nur die laboratores, und ihre Situation ist zur Gänze dadurch bestimmt: sie schinden ihren Körper, um für ihre Bedürfnisse und für die der höheren Stände aufzukommen, die von der Arbeit nicht nur befreit sind, sondern sich auch wie die Adligen bei Strafe des Standesverlusts ihrer enthalten müssen. Arbeit ist also zugleich absolute Notwendigkeit und eine soziale Lage von äußerster Unwürdigkeit. Sie ist die ausschließliche Aufgabe der »Handlanger«, der Leibeigenen und Tagelöhner. Sie drückt die völlige Abhängigkeit derer aus, die nichts sind, nichts als Arbeiter, dazu verdammt, sich für die höheren Stände zu plagen.
Diese Situation sollte sich aber verändern und schließlich zu einer Rehabilitierung der Arbeit für einen Teil der laborantes führen. Die Dreiteilung der Stände entsprach einer vorwiegend agrarischen Gesellschaft, in der Arbeit hauptsächlich Landarbeit unter Verhältnissen nahe der Leibeigenschaft oder Handwerkstätigkeit auf den Gütern des Grundherrn war. Die Entwicklung des Handels und der Städte führt zur Entstehung eines »Bürgertums«, das vor allem aus »Gewerbetreibenden« besteht, Handwerkern und Händlern, die sich aus feudaler Herrschaft befreit und wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit erlangt haben.7 Handwerkliche Berufe können nun einen sozial geachteten »Stand« bilden und sogar an der Verwaltung der Städte mitwirken. Ein Teil der Arbeitswelt erlangt damit eine »Stellung« – eine Mischung von Privilegien und strengen Verpflichtungen, die den Zugang zum Berufszweig und dessen innere Organisation regeln. Das sind die Ordnungen der Gilden und Zünfte, in Frankreich seit dem 17. Jahrhundert schlicht corporations genannt.8
Eine grundlegende Trennung durchzieht also nun auch die Arbeitswelt. Der »dritte Stand« teilt sich auf. Ein Teil der Arbeitenden, auch unter den Angehörigen der »praktischen Künste«, ist nicht mehr »gemein und verächtlich«, wie noch im Jahre 1610 Loyseau sagt.9 Sie ordnen sich ein in die große Gesellschaftspyramide, ganz unten zwar, aber innerhalb jenes Aufbaus von Rängen, Stellungen und Ständen, in die sich die vorindustrielle Gesellschaft gliedert. Wie das Pariser Parlament 1776 bei seiner Ablehnung von Turgots Erlass zur Abschaffung der Zünfte erklärt, bilden die Handwerksinnungen »eine Kette, deren Ringe mit der ersten Kette, der Autorität des Throns verbunden sind, die man nicht zerbrechen darf«.10 Außerhalb der »ordentlichen« Gewerbe hingegen tummelt sich, mit den Worten Voltaires, der »Pöbel, der nur von seiner Hände Arbeit lebt«,11 verachtet und elend. Er vegetiert in völliger Unsicherheit, oft kaum unterscheidbar von den »herrenlosen« Landstreichern, den Bettlern und Gaunern verschiedener Couleur, die sich mit Räubereien durchschlagen. Seine Lage ist jedenfalls ganz anders als die der Gewerbetreibenden. Am Vorabend der Revolution, im Rahmen der Beschwerdehefte für die Generalstände, veröffentlicht ein Pamphletist die »Hefte des vierten Standes«, »der armen Taglöhner, Arbeitsunfähigen und Mittellosen«.12 Der »dritte Stand« hat sich gespalten.
So gibt es also vor der doppelten, industriellen und politischen Revolution des ausgehenden 18. Jahrhunderts zwei ganz verschiedene Arten der...