Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Gutenberg School of Management and Economics), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Der BFH entschied in zwei Parallelentscheidungen über die Einkünftequalifikation bei doppelstöckigen Personengesellschaften. Sowohl die Frage, welche Voraussetzungen die Gesellschafter der Obergesellschaft erfüllen müssen als auch die Frage, welche Tätigkeit die Untergesellschaft zur Erreichung der Freiberuflichkeit ausüben muss, wurde geklärt. Im vorliegenden Sachverhalt fungierte eine Partnerschaftsgesellschaft aus Ingenieuren und einem Diplom-Kaufmann als Holding und war an zwei Standortpersonengesellschaften und sechs Standortkapitalgesellschaften beteiligt. Es stellte sich die Frage, ob die Gesellschafter der Personengesellschaft als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielten. Das FG urteilte übereinstimmend mit dem BFH, dass es sich bei den Tätigkeiten der Gesellschaft nicht um freiberufliche, sondern um gewerbliche Tätigkeiten handelte. Das FG sah die Begründung hierfür allerdings unzutreffender Weise in der Abfärbung der einzelnen gewerblichen auf die gesamte Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Der BFH entschied zu Recht, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um einzelne Tätigkeiten handelte, sondern dass eine rechtlich einheitlich zu würdigende Tätigkeit vorlag. Die Holding hatte selbst überhaupt kein operatives Geschäft - etwa die Erbringung von Ingenieurleistungen - sondern übte im Konzernverbund lediglich die Geschäftsführung aus. Es lagen somit weder die Ausübung eines Ingenieurberufs noch die Ausübung betriebswirtschaftlicher Beratung vor. Wenn sich Tätigkeitsbereiche einer Personengesellschaft gegenseitig bedingen, was im vorliegenden Sachverhalt der Fall gewesen ist, so liegt eine untrennbare Gesamttätigkeit vor. Die Anwendung der Abfärberegelung ist in diesem Fall nicht gegeben. Größtenteils geschäftsführende, kontrollierende und koordinierende Tätigkeiten eines Gesellschafters stellen keine Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts dar. Sie sind im Wesentlichen geschäftsführender Natur und sind als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Einkünfte aus dieser Tätigkeit stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
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