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Lehrerinnen mit Kopftuch.

Zur Zulässigkeit eines religiösen und geschlechtsspezifischen Symbols im Staatsdienst.

AutorKirsten Wiese
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2010
ReiheBeiträge zum Beamtenrecht 10
Seitenanzahl361 Seiten
ISBN9783428527755
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis99,90 EUR
Kirsten Wiese untersucht, ob muslimische Lehrerinnen an öffentlichen Schulen ein Kopftuch tragen dürfen. Sie zeigt auf, dass Lehrerinnen das Tragen des Kopftuches erlaubt sein muss, solange nicht Konflikte im Einzelfall das Ablegen des Kopftuches erfordern. Ein generell-präventives Verbot sei demgegenüber gegenwärtig nicht zulässig. Der hohe Wert der Religionsfreiheit stehe - gerade in Zeiten zunehmenden religiös-weltanschaulichen Pluralismus' - einem solchen Verbot entgegen. Das Tragen des Kopftuches im Schuldienst sei aber nicht problemlos. Als Zeichen für Geschlechterdifferenz hindere das Kopftuch eine Lehrerin daran, Gleichberechtigung in der Schule überzeugend zu vermitteln. Dennoch rechtfertige auch das Verfassungsgebot der Gleichberechtigung kein generell-präventives Verbot des Kopftuches. Da die reformierten Beamten- und Schulgesetze allesamt das Kopftuchtragen verbieten, ohne eine Einzelfallprüfung vorzusehen, hält die Autorin sie insoweit für verfassungswidrig.

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Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Vorwort6
Inhaltsverzeichnis8
Abkürzungsverzeichnis17
§ 1 Einleitung22
§ 2 Verwaltungspraxis, Rechtsprechung und Gesetze zu Lehrerinnen und Referendarinnen mit Kopftuch27
A. Verwaltungspraxis in den Bundesländern vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts27
B. Gesetze, Gesetzentwürfe und Verwaltungspraxis der Länder nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts29
I. Baden-Württemberg32
II. Bayern33
III. Berlin33
IV. Bremen34
V. Hessen35
VI. Niedersachsen35
VII. Nordrhein-Westfalen35
VIII. Saarland36
C. Rechtsprechung36
I. Fall „Ludin“ in Baden-Württemberg36
II. Fall „Graber“ in Baden-Württemberg37
III. Referendarin mit Kopftuch in Bremen38
IV. Fall „Alzayed“ in Niedersachsen39
V. Lehrerinnen mit Kopftuch in Nordrhein-Westfalen40
§ 3 Verfassungsrechtliche Bewertung der Zulässigkeit einer verbeamteten Lehrerin mit Kopftuch41
A. Grundrechtsschutz im öffentlichen Dienst41
I. Grundrechtsgeltung für Beamtinnen41
II. Grundrechtsschutz für das Tragen eines Kopftuches als Verhalten gelegentlich der Amtsführung45
III. Zwischenergebnis48
B. Schutz der Religionsfreiheit, Art. 4 GG48
I. Schutzbereich48
1. Tradierte Bestimmung des Schutzbereiches der Religionsfreiheit48
2. Meinungsspektrum zur Konturierung des Schutzbereiches der Religionsfreiheit51
3. Kriterien für die Bestimmung des Schutzbereiches der Religionsfreiheit55
a) Argumente für eine objektive Bestimmung des Schutzbereiches55
b) Notwendige Berücksichtigung des Selbstverständnisses der Grundrechtsträger bei der Bestimmung des Schutzbereiches56
c) Notwendige objektive Eingrenzung des Schutzbereiches59
(1) Keine Beschränkung des Schutzbereiches gemäß übereinstimmenden sittlichen Grundanschauungen59
(2) Keine Anderskonturierung der Schutzbereiche und keine enge Schutzbereichsauslegung61
(3) Objektive Eingrenzung des Schutzbereiches durch den Transzendenzbezug69
(4) Keine objektive Eingrenzung des Schutzbereiches durch den Bezug auf Gremien oder Geistliche von Glaubensgemeinschaften70
d) Zwischenergebnis72
4. Kopftuchtragen einer Muslimin im Schutzbereich der Religionsfreiheit72
5. Zwischenergebnis74
II. Schranken der Religionsfreiheit und Abwägung75
1. Kein einfacher Gesetzesvorbehalt für die Religionsfreiheit75
2. Kopftuch der Lehrerin als Symbol in der Schule80
a) Symbolhaftigkeit des Kopftuches80
b) Mögliche Bedeutungen des Kopftuches81
c) Rechtlich maßgebliche Bedeutung des Kopftuches einer Lehrerin82
(1) Wer stellt die Bedeutung des Kopftuches fest?83
(2) Bedeutungsfindung nach Plausibilitätskriterien86
(3) Plausible Bedeutungen des Kopftuches einer Lehrerin89
(a) Kopftuch als religiöses Symbol89
(b) Kopftuch als geschlechtsspezifisches Symbol90
(c) Kopftuch als politisches Symbol100
(4) Widerlegen der plausiblen Bedeutung im Einzelfall105
(5) Zwischenergebnis107
d) Plausible Wirkung des Kopftuches einer Lehrerin auf Schüler und Schülerinnen107
(1) Anregende und suggestive Wirkung108
(2) Assoziativ-emotionale Wirkung109
(3) Integrierende bzw. desintegrierende Wirkung110
(4) Zwischenergebnis110
3. Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler als Schranke110
a) Grundrechtsmündigkeit der Schülerinnen und Schüler als Voraussetzung für einen Eingriff111
b) Kein grundsätzlicher religiöser Konfrontationsschutz in der Schule112
c) Kein Eingriff in die negative Glaubensbildungsfreiheit durch das Kopftuch als vom Staat verwendetes Symbol114
(1) Kein grundsätzlicher Schutz vor religiösen Informationen durch den Staat115
(2) Schutz vor gleichheitswidriger Symbolverwendung durch den Staat117
(3) Keine Gleichsetzung von Lehrerin und Staat120
d) Schutz vor dem Kopftuch der Lehrerin durch die Glaubensbildungsfreiheit123
(1) Faktischer Eingriff durch das Kopftuch: Werbewirkung des Kopftuchs124
(2) Relativierung der Werbewirkung128
(3) Zwischenergebnis129
e) Schutz der Schülerinnen vor der Konfrontation mit dem Kopftuch wegen der möglichen Vorbildwirkung der Lehrerin130
f) Schutz der Schüler und Schülerinnen vor der Konfrontation mit dem Kopftuch wegen der möglichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität131
g) Kein Schutz der Schüler und Schülerinnen vor der Konfrontation mit dem Kopftuch durch die Religionsausübungsfreiheit132
h) Kein Schutz der Schüler und Schülerinnen vor der Konfrontation mit dem Kopftuch durch die negative Bekenntnisfreiheit132
i) Abwägung133
(1) Schranken-Schranken133
(a) Gewichtung der betroffenen Grundrechte134
(b) Art. 33 III und 7 III GG als Tendenzentscheidung zugunsten der Lehrerin136
(c) Art. 33 IV und V GG als Tendenzentscheidung zu Lasten der Lehrerin137
(d) Kein generell-vorbeugendes Kopftuchverbot138
(2) Konfliktlösung durch den Dienstherrn im Einzelfall142
j) Zwischenergebnis144
4. Elternrecht, Art. 6 II GG, als Schranke145
5. Religiös-weltanschauliches Neutralitätsgebot als Schranke147
a) Meinungsspektrum zur Definition eines religiös-weltanschaulichen Neutralitätsgebotes147
(1) Striktes Neutralitätsgebot147
(2) Offenes Neutralitätsgebot149
(3) Neutralitätsgebot als religionsfreundliche Trennung von Staat und Religion150
(4) Neutralitätsgebot als Gebot der Begründungsneutralität151
b) Kein striktes Neutralitätsgebot als Schranke152
(1) Herleitung und dogmatische Einordnung eines Neutralitätsgebotes152
(2) Kein striktes Neutralitätsgebot aus dem Verbot der Staatskirche155
(3) Kein striktes Neutralitätsgebot aus Verfassungsgewohnheitsrecht156
(4) Kein striktes Neutralitätsgebot als Folge religiöser Pluralität159
(5) Abgrenzung zur Laizität in Frankreich161
c) Zwischenergebnis164
6. Toleranzgebot als Schranke164
7. Gebot zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Art. 3 II und III GG, als Schranke165
a) Inhalt des Erziehungszieles der Gleichberechtigung166
(1) Meinungsspektrum zum Gewährleistungsgehalt von Art. 3 II und III GG166
(2) Eigene Bestimmung des Inhalts169
b) Kann die Lehrerin mit Kopftuch das Erziehungsziel der Gleichberechtigung vermitteln?171
(1) Kann die Lehrerin mit Kopftuch generell das Erziehungsziel der Gleichberechtigung vermitteln?172
(2) Kann die Lehrerin mit Kopftuch gegenüber muslimischen Schülerinnen das Erziehungsziel der Gleichberechtigung vermitteln?173
(3) Abwägung176
c) Zwischenergebnis179
8. Schutz der Schüler und Schülerinnen vor geschlechtsspezifischer Diskriminierung in der Schule, Art. 3 II 1 und III 1 GG als Schranke179
9. Staatlicher Schulauftrag, Art. 7 I GG, als Schranke180
a) Staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag180
b) Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags durch die Lehrerin mit Kopftuch182
c) Mögliche Gefährdung des Schulfriedens durch eine Lehrerin mit Kopftuch184
d) Generelles Zurückdrängen der Religion aus der Schule im Interesse des Schulfriedens189
e) Zwischenergebnis193
10. Art. 33 V GG und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als Schranke193
a) Funktionsvorbehalt und hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums194
b) Verstößt eine Lehrerin mit Kopftuch gegen den hergebrachten Grundsatz der Verfassungstreuepflicht?194
(1) Herleitung der Verfassungstreuepflicht195
(2) Inhalt der Verfassungstreuepflicht196
(3) Überprüfung der Verfassungstreuepflicht198
(4) Verletzt eine Lehrerin mit Kopftuch ihre Verfassungstreuepflicht?199
(5) Zwischenergebnis201
c) Verstößt eine Lehrerin mit Kopftuch gegen den hergebrachten Grundsatz der Neutralität?201
(1) Verletzt eine Lehrerin ihre Dienstpflicht zu religiös-weltanschaulicher Neutralität?202
(2) Verletzt eine Lehrerin mit Kopftuch ihre Dienstpflicht zu politischer Neutralität?206
(a) Definition einer Dienstpflicht zu politischer Neutralität206
(b) Verletzung dieser Dienstpflicht durch eine Lehrerin mit Kopftuch208
d) Zwischenergebnis209
C. Schutz anderer Freiheitsrechte209
I. Schutz der Gewissensfreiheit, Art. 4 I GG209
1. Schutzbereich209
2. Spezialität der Religionsfreiheit210
3. Schranken und Abwägung211
4. Zwischenergebnis212
II. Schutz der Meinungsfreiheit, Art. 5 I GG212
1. Schutzbereich212
2. Spezialität der Religionsfreiheit213
3. Schranken und Abwägung213
4. Zwischenergebnis214
III. Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG215
1. Schutzbereich und Spezialität anderer Freiheitsrechte215
2. Schranken und Abwägung216
3. Zwischenergebnis216
IV. Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG217
1. Schutzbereich und Spezialität anderer Freiheitsrechte217
2. Schranken und Abwägung217
3. Zwischenergebnis218
V. Schutz der Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 I GG218
VI. Zwischenergebnis220
D. Schutz der Gleichheitsrechte, Art. 33 II–III 1, Art. 3 I–III 1 GG, Art. 140 GG i.V. mit Art. 136 II WRV220
I. Verbot der Ungleichbehandlung wegen der Religionszugehörigkeit, Art. 33 II–III GG, Art. 3 III GG und Art. 140 GG i.V. mit Art. 136 II WRV221
1. Anwendungsbereich und Konkurrenzen221
a) Verbot unmittelbarer und mittelbarer Ungleichbehandlung wegen der Religionszugehörigkeit222
b) Verhältnis der einschlägigen Gleichheitsrechte zueinander224
c) Verhältnis der Gleichheitsrechte zur Religionsfreiheit225
2. Kopftuchverbot als Ungleichbehandlung wegen der Religionszugehörigkeit226
3. Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung228
a) Keine Rechtfertigung einer Privilegierung christlicher Religionsausübung230
b) Keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen einer besonderen Konfliktträchtigkeit des Kopftuches233
II. Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, Art. 3 II 1 und III 1 GG236
1. Anwendungsbereich236
2. Kopftuchverbot als Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts237
3. Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung238
III. Verbot der Ungleichbehandlung wegen der politischen Aussage, Art. 3 III 1 GG239
1. Anwendungsbereich und Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung239
2. Kopftuchverbot als Ungleichbehandlung wegen der politischen Aussage240
IV. Verbot der Ungleichbehandlung wegen der ethnischen Herkunft, Art. 3 III 1 GG240
1. Anwendungsbereich und Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung240
2. Kopftuchverbot als Ungleichbehandlung wegen der ethnischen Herkunft241
V. Zwischenergebnis242
§ 4 Verfassungsrechtliche Bewertung der Zulässigkeit einer (noch) nicht verbeamteten Lehrerin mit Kopftuch244
A. Bewerberin für das verbeamtete Lehramt244
I. Schutz des Rechts auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst244
1. Schutzbereich244
2. Schranken244
3. Vorbeugendes Kopftuchverbot im Einzelfall245
II. Schutz der Berufswahlfreiheit246
III. Schutz der Religionsfreiheit und sonstiger Grundrechte247
IV. Zwischenergebnis248
B. Angestellte Lehrerin im öffentlichen Dienst249
I. Grundrechtsschutz249
II. Schranken der Grundrechte und Abwägung249
III. Zwischenergebnis250
C. Referendarin und Referendariatsbewerberin251
I. Grundrechtsschutz251
1. Schutz des Rechts auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst251
2. Schutz der Berufsausbildungsfreiheit252
II. Schranken der Grundrechte und Abwägung252
III. Zwischenergebnis254
§ 5 Europa- und völkerrechtliche Bewertung der Zulässigkeit einer Lehrerin mit Kopftuch255
A. Schutz durch das Recht der Europäischen Union255
B. Schutz durch die Europäische Menschenrechtskonvention257
C. Schutz durch sonstiges Völkerrecht259
D. Zwischenergebnis262
§ 6 Einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ein Kopftuchverbot263
A. Anforderungen an eine einfachgesetzliche Regelung263
I. Geltung des Gesetzesvorbehaltes im Beamtenverhältnis263
II. Erstarken des Gesetzesvorbehaltes zum Parlamentsvorbehalt264
1. Detaillierte Regelung des Kopftuchtragens im Lehramtsdienst im Gesetz265
2. Grundsätzliche Erforderlichkeit der detaillierten Regelung im parlamentarischen Gesetz270
III. Gesetzliche Festlegung der Bedeutung religiös und politisch motivierter Kleidungsstücke271
IV. Gesetzliche Festlegung der Abwägung im Einzelfall273
V. Gesetzesvorbehalt im Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes274
VI. Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz275
B. Reformierte Schul- und Beamtengesetze als Ermächtigungsgrundlage für ein Kopftuchverbot im Einzelfall277
I. § 38 BWSchG277
1. Keine Festlegung der Bedeutung religiös und politisch motivierter Kleidungsstücke278
2. Keine Einzelfallregelung279
3. Keine Gleichbehandlung aller Religionen280
4. Ausnahmen für Lehramtsreferendarinnen und Referendariatsbewerberinnen282
5. Gleichstellung von verbeamteten und angestellten Lehrerinnen283
II. Art. 59 II BayEUG283
III. §§ 2 ff. Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin285
IV. § 59b IV BremSchulG285
V. § 86 III HSchG, § 57 IV NRW-SchulG, § 1 IIa SLSchoG286
VI. § 51 II NSchG287
C. Rechtslage in den Bundesländern, die ihre Schul- und Beamtengesetze nicht reformiert haben287
I. Allgemeine Dienstpflichten der Beamtin als Ermächtigungsgrundlage288
II. Allgemeine Vorschriften des Arbeitsrechts im öffentlichen Dienst als Ermächtigungsgrundlage290
D. Kopftuchverbot im Konfliktfall in der Übergangszeit290
E. Ermächtigungsgrundlagen für ein Kopftuchverbot nach den Maßstäben von BVerfG und BVerwG291
§ 7 Sonstige Staatsbedienstete mit Kopftuch294
A. Erzieherinnen mit Kopftuch295
I. Gesetzeslage und Verwaltungspraxis295
1. Baden-Württemberg295
2. Berlin296
II. Verfassungsrechtliche Bewertung297
III. Ermächtigungsgrundlage für ein Kopftuchverbot im Einzelfall300
1. Anforderungen an eine einfachgesetzliche Regelung300
2. Reformierte Kindergartengesetze als Ermächtigungsgrundlage für ein Kopftuchverbot im Einzelfall301
IV. Zwischenergebnis301
B. Richterinnen mit Kopftuch301
I. Gesetzeslage301
II. Verwaltungspraxis und Rechtsprechung303
III. Verfassungsrechtliche Bewertung304
1. Grundrechtsschutz304
2. Schranken und Abwägung306
a) Kein striktes Neutralitätsgebot als Folge staatlicher Hoheitsgewalt306
b) Richterliches Unparteilichkeitsgebot als Schranke307
(1) Verstoß gegen das richterliche Unparteilichkeitsgebot durch das Kopftuch307
(2) Abwägung und Konfliktlösung310
c) Grundrechte der Prozessbeteiligten als Schranke311
(1) Justizgewährleistungsanspruch der Prozessparteien als Schranke311
(2) Religionsfreiheit der Prozessbeteiligten als Schranke312
IV. Einfachgesetzliche Regelung313
1. Befangenheitsantrag nach §§ 42 ZPO, 24 StPO313
2. Ermächtigungsgrundlage für ein Kopftuchverbot im Einzelfall314
3. § 39 DRiG als Ermächtigungsgrundlage für ein Kopftuchverbot im Einzelfall314
4. § 46 DRiG i.V. mit § 76 BBG als Ermächtigungsgrundlage für ein Kopftuchverbot im Einzelfall315
V. Zwischenergebnis316
C. Polizistinnen mit Kopftuch317
I. Gesetzeslage und Verwaltungspraxis317
II. Verfassungsrechtliche Bewertung318
III. Ermächtigungsgrundlage für ein Kopftuchverbot im Einzelfall319
IV. Zwischenergebnis320
§ 8 Fazit und Thesen321
A. Fazit321
B. Zusammenfassung in Thesen323
Literaturverzeichnis332
Sachwortverzeichnis360

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