2.Grundlagen in evangelischer Sicht und neue Fragen
Den Hintergrund der Denkschrift »Identität und Verständigung« bildete die veränderte Situation nach der deutschen Vereinigung. Darüber hinaus war durch die damaligen Auseinandersetzungen um die Konfessionalität des Religionsunterrichts ein neuer Klärungsbedarf entstanden. Der grundlegende Bezug auf den »Religionsunterricht in der Pluralität« signalisiert dabei die Kontinuität zwischen den Problemwahrnehmungen in den 1990er-Jahren und der gegenwärtigen Situation. Nicht zu übersehen sind aber auch die weitreichenden Veränderungen der kulturellen, religiösen und weltanschaulichen Situation, die sich heute in vieler Hinsicht anders darstellt als noch vor 20 Jahren. Deswegen müssen die genannten Orientierungen geprüft, präzisiert sowie, vor allem hinsichtlich der religiösen und weltanschaulichen Pluralität, weiterentwickelt werden. In diesem Sinne dient dieses Kapitel einem doppelten Zweck: Es soll grundlegende evangelische Orientierungen in Erinnerung rufen und insofern einen Hintergrund für alles Folgende beschreiben. Zugleich müssen diese Orientierungen so zugespitzt werden, dass sie auch in Gegenwart und Zukunft ihre Bedeutung entfalten können.
2.1 Religionsunterricht als Chance für Kinder und Jugendliche
Dass der Religionsunterricht eine Chance für Kinder und Jugendliche sein soll, versteht die evangelische Kirche als Anspruch und Verpflichtung zugleich. Mit dem von der Synode der EKD (1994) geforderten grundlegenden »Perspektivenwechsel« von den Erwachsenen hin zu den Kindern und Jugendlichen werden deren Entwicklungs-, Orientierungs- und Bildungsbedürfnisse zu einem konstitutiven Ausgangspunkt auch für den Religionsunterricht. In diesem Sinne wird in »Identität und Verständigung« (im Folgenden abgekürzt: IuV) im Blick auf die Ziele des Religionsunterrichts an erster Stelle hervorgehoben: Kinder und Jugendliche »sollen sich frei und selbständig religiös orientieren können. Der Religionsunterricht ist kein Instrument kirchlicher Bestandssicherung. Er ist auch keine großzügige Geste des Staates, kein Entgegenkommen gegenüber den Kirchen wegen einer langen Tradition.« Deshalb muss er »wie jedes Fach« aus dem »Bildungsauftrag der Schule« begründet werden (IuV 11f.). Insofern ist der Auftrag des Religionsunterrichts primär in pädagogischen Begriffen zu entfalten, aber in seiner evangelischen Ausrichtung muss er zugleich theologisch und kirchlich verantwortet werden.
Ein Religionsunterricht, der den Entwicklungs-, Orientierungs- und Bildungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen dienen soll, kann nicht unabhängig von deren lebensgeschichtlichen Voraussetzungen und lebensweltlichen Erfahrungen konzipiert werden. Auch in dieser Hinsicht ist der Religionsunterricht heute auf eine religiös und weltanschaulich plurale Situation bezogen. Schon vor 20 Jahren stand dabei vor Augen, dass die religiöse Vielfalt immer mehr bereits innerhalb von Kirche und Christentum beginnt, dass sie zunehmend auch eine Vielfalt von in Deutschland und Europa präsenten Religionen einschließt sowie das Verhältnis zwischen religiösen und nicht-religiösen Weltanschauungen und Formen der Lebenspraxis betrifft. Die damit verbundenen Orientierungsbedürfnisse sind in den letzten Jahrzehnten noch einmal deutlich gewachsen. Gerade in der Schule, die von allen Kindern und Jugendlichen besucht werden muss, steht die Vielfalt unausweichlich vor Augen. Der islamische Religionsunterricht, wie er bislang zwar nur an einer begrenzten, aber doch stetig wachsenden Zahl von Schulen eingerichtet ist, spielt in dieser Hinsicht eine hervorgehobene Rolle, auch wenn die Frage der religiösen Pluralität keineswegs auf den Islam verkürzt werden darf.
Vielfach wird beobachtet und auch durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt, dass die in dieser Situation aufwachsenden Kinder und Jugendlichen aus dem christlichen Bereich eher punktuelle und nicht auf Dauer angelegte Bindungen an die Kirche aufbauen. Solche Bindungen treten beispielsweise bei der Konfirmandenarbeit und der Konfirmation zutage, wenn sich nach wie vor mehr als 90 Prozent der evangelischen Jugendlichen konfirmieren lassen, aber diese Bindungen schlagen sich nicht in einem entsprechenden Teilnahmeverhalten bei anderen kirchlichen Angeboten nieder. Im Vordergrund stehen vor allem für die Jugendlichen nicht die Erwartungen der Kirche, sondern die eigenen religiösen Fragen und Interessen. Auf diese Fragen und Interessen kann sich gerade der Religionsunterricht beziehen. Für viele Kinder und Jugendliche ist er der einzige Ort, an dem sie eine fortgesetzte Auseinandersetzung mit religiösen und kirchlichen Themen realisieren. Im Elternhaus finden sie dazu vielfach nicht die entsprechenden Voraussetzungen, und ihr Kontakt zu Kirche und Gemeinde ist weithin als eher sporadisch zu bezeichnen. Insofern ist das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Religion aus evangelischer Sicht ein entscheidender Ausgangspunkt für den Religionsunterricht: »Für viele Kinder, Jugendliche und Erwachsene spielt Religion eine bedeutende Rolle, die auch denen verständlich sein sollte, die sich selbst nicht als religiös verstehen. Nicht zuletzt ist religiöse Bildung ein Recht der Kinder und Jugendlichen.« (EKD, 10 Thesen)
Der Religionsunterricht bietet Kindern und Jugendlichen eine ihnen sonst nicht verfügbare Möglichkeit, sich im Blick auf religiöse Grundfragen des eigenen Lebens sowie des Zusammenlebens mit anderen zu orientieren und den eigenen Glauben zu klären. Dieser Unterricht sollte »in Zukunft mehr noch als bisher ein Beitrag zur persönlichen religiösen Orientierung und Bildung sein« (IuV 26). Weil im evangelischen Religionsunterricht bewusst bleibt, dass »über den Glauben nicht pädagogisch verfügt werden« kann, muss er dem Grundsatz folgen, »die selbständige, erfahrungsbezogene Aneignung und Auseinandersetzung zu fördern« (IuV 27).
Auch wenn der Religionsunterricht demnach nicht von der Kirche her begründet werden soll, liegt es auch im kirchlichen Interesse, dass ein Unterricht erteilt wird, in dem Kinder und Jugendliche die christliche Überlieferung in authentischer Form kennenlernen können. Voraussetzung dafür ist eine Religionsdidaktik, die es versteht, die christliche Glaubensüberlieferung so einzubringen, dass sie Kinder und Jugendliche in ihrer heutigen Lebenswelt erreicht und dass ihnen deutlich wird, warum hier von einer »frohen Botschaft« gesprochen werden kann.
Im Zentrum dieser Botschaft steht die Zusage, dass alle Menschen Gottes geliebte Geschöpfe sind. Deshalb versteht sich der evangelische Religionsunterricht auch im Sinne der Inklusion als ein Angebot für alle Kinder und Jugendlichen. Das besondere inhaltliche Profil dieses Unterrichts schließt ein, dass hier über unterschiedliche Menschenbilder reflektiert und die darauf bezogenen pädagogischen Voraussetzungen einer inklusiven Pädagogik ausdrücklich zum Thema gemacht werden. Die unverlierbare, weil von Gott zugesprochene Gottebenbildlichkeit begründet in der Sicht der evangelischen Kirche die für alle Menschen gleiche Würde, unabhängig von ihrer Lern- und Leistungsfähigkeit. Welche Folgerungen daraus für eine inklusive Schule im Einzelnen zu ziehen sind, bedarf allerdings sorgfältiger Klärungen, die weit über den Religionsunterricht hinausreichen (vgl. »Es ist normal, verschieden zu sein. Inklusion leben in Kirche und Gesellschaft«, EKD 2014). Für den Religionsunterricht gehören zum Inklusionsverständnis insbesondere die Wertschätzung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden sowie die Ermöglichung von Begegnungen, wie sie im kooperativen Religionsunterricht realisiert werden (vgl. 4.1). Die darin zum Ausdruck kommende Differenzsensibilität unterstreicht weiter, dass eine konfessionelle Form von Religionsunterricht keineswegs im Widerspruch zum Inklusionsprinzip steht. Vielmehr ermöglicht sie ein differenziertes Angebot, das es allererst erlaubt, Unterschieden gerecht zu werden.
Ein Religionsunterricht, der Kindern und Jugendlichen in dem beschriebenen Sinne besondere Möglichkeiten bietet, stellt einen wichtigen Beitrag zur Schule insgesamt dar. Als religionsbezogene Bildung ergänzt der Religionsunterricht das Spektrum der schulischen Bildungsmöglichkeiten. Durch die Aufnahme grundlegender Lebensfragen bietet er den einzelnen Kindern und Jugendlichen Zuwendung und Unterstützung. Mit der Offenheit für rituelle und liturgische Praxisformen eröffnet der Religionsunterricht zudem Verbindungen zum Schulleben etwa in Gestalt von Schulgottesdiensten sowie zu außerschulischen Partnern und möglichen Lernorten etwa der kirchlichen Jugendarbeit und der Kirchengemeinden.
2.2 Positive Religionsfreiheit in der Schule
In Artikel 7 Absatz 3 GG besitzt der Religionsunterricht, der »in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften« erteilt wird, eine verfassungsrechtliche Garantie. Dabei handelt es sich nicht um eine isolierte Setzung. Seit ihrer ersten auf Fragen dieser Art bezogenen Stellungnahme von 1971 hat die EKD mehrfach verdeutlicht, dass Artikel 7 Absatz 3 GG im Lichte der in Artikel 4 GG garantierten Glaubens- und Gewissensfreiheit verstanden werden muss. Der evangelische Religionsunterricht dient wie die anderen Bestimmungen des deutschen Staatskirchenrechts dem Grundrecht der Religionsfreiheit. Artikel 4 GG gewährleistet den Schutz vor staatlicher Diskriminierung aufgrund bestimmter Glaubensüberzeugungen und begründet zusammen mit dem Verbot der Staatskirche und dem Grundrecht auf Religionsfreiheit für den Staat ein Neutralitätsgebot. Diese negative Religionsfreiheit schließt selbstverständlich auch die Freiheit dazu ein, keiner...