Es gibt nur wenige Themen, die über so viele Jahre derart kontinuierlich diskutiert werden wie die Thematik der Abtreibung[1] und den dazugehörigen Strafrechtsparagraphen 218 des deutschen Strafgesetzbuches. Der § 218 enthielt über Jahrzehnte ein absolutes Verbot der Abtreibung. Erst im Jahr 1927 wurde die medizinische Indikation eingeführt – es wurde also gestattet, dass im Falle der Lebensgefahr der Mutter das Kind im Mutterleib abgetrieben werden darf. Doch nicht nur in Deutschland, sondern in fast allen westlichen Demokratien ist es in den vergangenen drei Jahrzehnten per Gesetzesreform zu einer Liberalisierung der Abtreibungspraxis gekommen. Es wurden Ausnahmetatbestände geschaffen, bei denen der Schwangerschaftsabbruch nun zulässig ist, oder aber das Verbot der Abtreibung wurde bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Schwangerschaft ganz aufgehoben.
Hartnäckig kämpfen Konservative Seite an Seite mit der katholischen Kirche gegen den „Mord an unschuldigen Kindern“[2], während vor allem die Frauenbewegung das Recht auf Selbstbestimmung der Frauen über ihren Körper fordert. Allerorts liest man zudem davon, dass ein Verbot oder auch eine Erlaubnis des Schwangerschaftsabbruchs davon abhängt, ob das ungeborene Kind bereits den Personenstatus zugesprochen bekommt und insofern ebenfalls Personenrechte in dem Sinne des besonderen Schutzes genießt. Sollte das der Fall sein, so wäre dies mit einem generellen Abtreibungsverbot zu beantworten.
Mit der selben Frage beschäftigt sich auch Norbert Hoerster, der sicherlich zu den umstrittensten Gelehrten Deutschlands zählt. Seine Schriften zur Bioethik lösten so heftige Diskussionen und Kontroversen aus, dass er 1998 vorzeitig aus dem Universitätsdienst ausschied, nachdem er seit 1974 in Mainz als Professor für Rechts- und Sozialphilosophie gelehrt hatte. Sein Buch „Abtreibung im säkularen Staat. Argumente gegen den §218“[3] liegt dieser Arbeit als Hauptwerk zugrunde. Es wird untersucht, wie er den Personenbegriff versteht und welche Konsequenzen sich hieraus für ein eventuelles Abtreibungsverbot ergeben. Außerdem sollen im Schlussteil dieser Arbeit exemplarisch auch Kritiker Hoersters wie zum Beispiel Robert Spaemann zu Wort kommen und Hoersters Nähe zu Peter Singer untersucht werden.
Zuvor soll jedoch im ersten Teil dieser Arbeit auf die Geschichte der Abtreibung eingegangen werden. Ebenso wird die Rechtslage in Deutschland und in anderen Ländern kurz erläutert.
Die Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch hat eine nunmehr über zweitausendjährige Geschichte. Vermutlich fand sich schon in den vorgeschichtlichen Kulturen ein Wissen um abtreibende Wirkung bestimmter Substanzen. Doch erst mit dem Eintritt in das Zeitalter der Schrift können Abtreibungen erstmals nachgewiesen werden, so zum Beispiel in altorientalischen Gesetzen oder im alten Ägypten.[4] Auch in der griechischen Polis wurden Abtreibungen durchgeführt. Nach den Überlegungen von Platon und Aristoteles war es wichtig, dass der Staat weder zu groß noch zu klein ist. Um aber ein ausgeglichenes Völkerwachstum erreichen zu können, wurde die möglichst früh vorzunehmende Abtreibung als geeignetes Mittel angesehen. Ungeborene Kinder hatten kein Lebensrecht, was damit begründet wurde, dass die Seele erst „beim Atmen aus dem Wind“, also vermutlich erstmals bei der Geburt, „in den Köper des Kindes eintritt.“[5]
In Rom dagegen wurde bereits recht früh eine auf Bevölkerungswachstum ausgerichtete Politik beschlossen. Doch trotz Privilegien für Eltern von mindestens drei Kindern war die Abtreibung in allen Bevölkerungsschichten weit verbreitet. In der Oberschicht wollten die Frauen ihre Heiratschancen wahren, in der Unterschicht dagegen konnten sich die Frauen oft keine weiteren Kinder leisten. Die Römer betrachteten den Fötus nicht als Lebewesen, sondern als Teil des Körpers der Mutter, denn Menschwerdung begann nach landläufiger Auffassung erst mit dem ersten Atemzug. Daher stand der Schwangerschaftsabbruch nicht unter Strafe. Erst Kaiser Septimius Severus sieht eine Bestrafung als „crimen extraordinarium“[6] vor. Verurteilt wird jedoch nicht der Vorgang der Abtreibung an sich, sondern die Tatsache, dass die Frau ihrem Mann ein Kind vorenthielt. In den religiösen Schutzbereich wurde das ungeborene Kind erst nach und nach durch die Verbreitung des christlichen Glaubens eingeschlossen.
Im Mittelalter, das uns aus unserer heutigen Sicht als ein von der katholischen Kirche und deren moralischen Vorstellungen dominiertes Zeitalter erscheint, existierten durchaus auch parallele Gedankengänge, die nicht konform mit der gängigen Kirchenmeinung waren. Es fand ein wissenschaftlich-medizinischer Diskurs über Abtreibung und Verhütung statt, der weitgehend unberührt von katholischer Kirche und Verfolgung durch dieselbe war. Medizin als neue Wissenschaft etablierte sich. Sowohl kirchliche Vertreter wie zum Beispiel Thomas von Aquin als auch Mediziner begannen, mit neuen Impulsen zu arbeiten. Thomas von Aquins Theorie zur Beseelung des Fötus wird bis heute so verstanden, dass „der Mensch in seiner Potentialität schon bei der Befruchtung angelegt ist, und nur durch den göttlichen Schöpfungsakt der Seele vervollkommnet wird“[7]. Die Haltung der Kirche gegenüber Verhütung und Abtreibung dagegen war im Mittelalter wie auch noch heute ganz eindeutig ablehnend. Sie stützt sich zum Teil auf ältere Quellen, zum Teil auf die Auslegung der Texte durch Thomas von Aquin[8], aber zusätzlich noch auf die Tatsache, dass selbst Maria in einer Zeit, in der eine außereheliche Schwangerschaft der maßgebliche Umstand für eine Abtreibung war, nicht abgetrieben hat. So rückt die Kirche die Schwangerschaft in einen religiösen Kontext, „die menschliche Existenz gewann eine auf Gott hin bezogene Transzendenz.“[9] Allmählich entwickelte sich die Diskussion hin zur Lösung des Problems mittels einer Frist, die eine Abtreibung eines bereits menschlich gestalteten Embryos als Tötung eines Menschen sah, während vor diesem Datum lediglich Schadenersatz zu leisten war. Für diesen Zeitpunkt ergab sich der 40. Tag. Später setze man den 40. Tag für einen männlichen Embryo und der 80. für einen weiblichen Embryo fest, da den Männern die Seele angeblich früher eingegossen werde als den Frauen.[10]
In der frühen Neuzeit (etwa 1500-1700) wurden die Delikte Kindsmord und Abtreibung als Angelegenheit der weltlichen Justiz verstanden, nachdem sie im Mittelalter durch die geistliche Gerichtsbarkeit verhandelt worden waren. Rechtshistorisch beginnt die Neuzeit mit der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., nach der Abtreibung strafbar war, unabhängig davon, ob sie von der Frau selbst oder von einem anderen vorgenommen wurde. Auch Empfängnisverhütung wurde in den Tatbestand der Abtreibung einbezogen. Vor Gericht verhandelt wurden jedoch wenige Abtreibungsdelikte.
In der Zeit der Aufklärung hat die Abtreibung als spezifisches Thema nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Man beschäftigte sich vor allem mit dem Kindsmord, d.h. mit der Tötung des bereits geborenen Kindes. Dennoch hat die Aufklärung entscheidende Veränderungen in der Diskussion über den Schwangerschaftsabbruch eingeleitet. Im Mittelpunkt stand nun nicht mehr die reine Bestrafung, sondern die Verhinderung von Abtreibungen. Es wurden schwere Strafen für die Durchführung und Unterstützung von Abtreibungen angedroht. Eltern oder Dienstherren wurden angewiesen, ihre Töchter oder Dienstbotinnen zu observieren und den kleinsten Verdacht einer Schwangerschaft an die Obrigkeit zu melden.[11]
Im Reichsstrafgesetzbuch vom 15.5.1871 waren die Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch erstmals in § 218 enthalten, wie es auch heute noch der Fall ist. Gefährdete die Schwangerschaft das Leben der Mutter, blieb die Abtreibung straffrei. Eine sozialbedingte Bedrohung der Psyche der Frau war damals jedoch kein Abtreibungsgrund. Am 11.3.1927 entschied das Reichsgericht nach einer Güter- und Pflichtenabwägung, dass das ungeborene Leben gegenüber der Gesundheit und des Lebens der Schwangeren das geringere Rechtsgut sei. Juristen wie Ethiker und Biologen meldeten hiergegen Bedenken an.
Während der NS-Zeit regelte das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ die gesetzliche Grundlage für Abtreibungen. Ob eine Abtreibung notwendig war, musste ein Gutachter feststellen. Trieb eine Frau ein gesundes, ‚arisches’ Kind ab, musste sie mit der Todesstrafe rechnen.
Nach 1945 gab es in Deutschland vorerst keine einheitliche Regelung. In der DDR galt ab 1972 eine Fristenregelung. Schwangere konnten bis zur 12. Schwangerschaftswoche abtreiben, während in der Bundesrepublik das Bundesverfassungsgericht zweimal (1974 und 1993) vom Bundestag beschlossene Gesetze in diese Richtung ablehnte.
Seit dem 1.10.1995 gilt für das wiedervereinigte Deutschland ein neues Abtreibungsstrafrecht. Die Neuregelung durch das „Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz“ vom 21.8.1995 stellt eine Kombination aus Indikationslösung und Fristenlösung mit Beratungspflicht dar.
Deutschland
Seitdem das Reichsstrafgesetzbuch 1871 in Kraft trat, sind Bestimmungen zur Abtreibung im § 218[12] enthalten. Seitdem hat dieser Paragraph eine lange Geschichte durchgemacht, die hier im Einzelnen nicht erläutert werden kann. Erwähnenswert ist jedoch, dass im...