Gesetzliche Erbfolge
von Dr. Lutz Förster
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist in den §§ 1922–1941 (siehe Anhang S. 143 ff.) die gesetzliche Erbfolge geregelt. Darin wird bestimmt, wer zu welchen Quoten von einem Verstorbenen (Erblasser) erbt, der kein Testament (Verfügung von Todes wegen) hinterlassen hat. Die gesetzliche Erbfolge entspricht selten der Idealvorstellung des Erblassers für seine Nachlassverteilung. Verfügt der Erblasser nur über einen Bruchteil seines Vermögens letztwillig, tritt über den verbleibenden Teil die gesetzliche Erbfolge ein (§ 2088 BGB). Weitere Auslegungsregeln bei der Testaterbfolge verweisen auf die gesetzliche Erbfolge (§ 2066 Satz 2, § 2067, § 2069 BGB). Außerdem ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs abhängig von der Berechnung der gesetzlichen Erbquote (§§ 2303 ff. BGB, siehe Kapitel „Stiftung und Pflichtteilsrecht“, S. 66 ff.).
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn Sie als Erblasser oder Erblasserin keinen Erben bestimmt haben. Nach dem Grundsatz der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) geht das Vermögen (Erbschaft) einer Person mit deren Tod (Erbfall) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Jede natürliche oder juristische Person kann erben. Allerdings kann nur jemand Erbe werden, der zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB). Eine Ausnahme bildet die Konstruktion der Stiftung. Im Kapitel „Gewillkürte Erbfolge“ wird erläutert, wie Sie per Testament oder Erbvertrag eine Stiftung errichten und als Erbin einsetzen können. Für ein bereits gezeugtes Kind gilt ebenfalls eine Ausnahme: Wird es nach dem Erbfall lebend geboren, behandelt das Gesetz es so, wie wenn es vorher geboren worden wäre (§ 1923 Abs. 2 BGB).
I. Erbrecht der Verwandten
Die Erbfolge der Blutsverwandten ist nach Verwandtschaftsgraden geregelt: den Erbordnungen. Verwandte einer vorhergehenden Ordnung schließen die Verwandten aller nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Mehrere Kinder erben zu jeweils gleichen Teilen. Ein lebendes Kind des Erblassers schließt seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Ist eine Tochter oder ein Sohn bereits vor dem Erblasser verstorben, treten die Abkömmlinge des Kindes an dessen Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB). Erben der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) erben dann aufgrund gesetzlicher Erbfolge, wenn keine Erben der ersten Ordnung mehr leben. Eltern des Erblassers als Erben zweiter Ordnung schließen dessen Geschwister von der gesetzlichen Erbfolge aus. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle (§ 1925 Abs. 3 BGB). Ist ein Großelternteil als Erbe dritter Ordnung bereits vor dem Erblasser verstorben, treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge; falls es keine gibt, der Ehegatte bzw. die Ehegattin (§ 1926, § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Gesetzliche Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Erben der weiteren Ordnungen sind die jeweils entfernteren Voreltern, also Ur-Ur-Großeltern und so weiter sowie deren Abkömmlinge. Anders als bei den ersten drei Erbordnungen gilt ab der vierten Erbordnung, dass die Abkömmlinge nicht jeweils an die Stelle eines vorverstorbenen Vorelternteils treten. Zunächst erben die Urgroßeltern, solange noch einer lebt, allein. Erst wenn von den Urgroßeltern niemand mehr lebt, erben die Abkömmlinge, die mit dem Erblasser am nächsten verwandt sind (§ 1928 BGB).
Ein Adoptivkind erbt grundsätzlich wie ein leibliches Kind (§§ 1754, 1755 BGB). Mit der Adoption wird das Adoptivkind in die erste Erbordnung aufgenommen. Bei der Volljährigenadoption sind einige rechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, wie etwa das nebeneinander bestehende Erbrecht nach den leiblichen Eltern und nach Adoptivvater und Adoptivmutter. Grundsätzlich sind Annehmender und Angenommener gegenseitig erbberechtigt, wobei das Erbrecht des Angenommenen bzw. Adoptierten zu seinen leiblichen Verwandten nicht erlischt. Auf Antrag des Annehmenden und des bzw. der volljährigen Anzunehmenden kann das Vormundschaftsgericht bestimmen, dass sich die Wirkung der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richtet (§ 1772 Abs. 1a–d BGB). Neben dem Aufbau der verwandtschaftlichen Beziehung kann eine Adoption auch interessant sein, um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu reduzieren, da der bzw. die Adoptierte in diesem Fall nach der günstigen Steuerklasse I und mit erhöhten Freibeträgen erbt.
II. Erbrecht der Ehegatten
Ihr Ehegatte ist mit Ihnen als Erblasser nicht verwandt, sondern erbt neben Ihren Verwandten. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls miteinander verheiratet waren und weder die Scheidung beantragt noch ihr zugestimmt hatten (§ 1933 BGB). Eine Verfügung von Todes wegen, in der Sie als Erblasser Ihren Ehegatten bedacht haben, ist unwirksam, wenn Ihre Ehe vor dem Erbfall aufgelöst wurde. Das gilt auch, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 2077 Abs. 1 BGB). Oft wird die Vorschrift des § 1586 b BGB übersehen, wonach eine bestehende Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht. Die Unterhaltspflicht der Erben gegenüber dem geschiedenen Ehegatten beschränkt sich allerdings auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Bei der Berechnung des Pflichtteils werden hier güterstandsrechtliche Besonderheiten nicht betrachtet.
Die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten hängt davon ab, neben welchen Erbordnungen er erbt und in welchem Güterstand er mit dem Erblasser gelebt hat. Der Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus hängt die gesetzliche Erbquote davon ab, wann der Erbfall eingetreten ist.
Der Ehegatte wird also nur dann alleiniger gesetzlicher Erbe, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern bei dem Tod des Erblassers vorhanden sind. Weiterhin stehen dem Ehegatten, wenn er neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern erbt, die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus (§ 1932 BGB): Dem überlebenden Ehegatten soll die Fortführung des Haushalts in der gewohnten Weise möglich sein; dies erfolgt ohne Anrechnung auf seinen Erbteil. Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält der überlebende Ehegatte den Voraus, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Zu unterscheiden sind hier drei Güterstände, die Einfluss auf die Erbquoten haben:
• Zugewinngemeinschaft
• Gütertrennung
• Gütergemeinschaft.
1. Zugewinngemeinschaft
Wenn Sie als Ehegatten keinen abändernden Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie seit Ihrer standesamtlichen Heirat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten im Erbfall um ein weiteres Viertel erhöht, sodass Sie – neben den Kindern – die Hälfte des Nachlasses erben. Die Erhöhung der Ehegattenerbquote um ein Viertel ist unabhängig davon, ob ein Zugewinn erzielt worden ist (§ 1371 Abs. 1 BGB). Dieser Güterstand ist auch steuerlich interessant, da der Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei übergeht (§ 5 ErbStG).
PRAXISTIPP: Wenn Sie eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vertraglich vereinbaren, können Sie die Vorteile des Güterstandes der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft kombinieren. Sie können vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich im Falle der Ehescheidung ausgeschlossen oder beschränkt wird. Endet Ihr Güterstand jedoch durch Tod, bleibt es bei der Zugewinngemeinschaft mit ihren Steuervorteilen.
2. Gütertrennung
Bei Erbfällen seit dem 01.07.1970 erben Sie als überlebender Ehegatte neben einem Kind die Hälfte des Nachlasses, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei und mehr Kindern ein Viertel. Erben Sie neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern, erhalten Sie die Hälfte (§ 1931 Abs. 4 BGB). Die Gütertrennung müssen Sie in einem notariellen Vertrag vereinbaren – nur dann ist sie formgültig.
3. Gütergemeinschaft
Ebenfalls nur in einem notariellen Vertrag können Sie als...