Die Ziele – Grundlegendes zur Einführung
Das magische Drei- und Viereck
Jede Anlagestrategie, aber auch jede konkrete Anlageentscheidung einer Stiftung sowie das Vermögensportfolio insgesamt, muss daran gemessen werden, ob sie den Zielen von Sicherheit, Ertrag und Liquidität angemessen genügt. Diese drei Begriffe werden auch als das magische Dreieck der Vermögensanlage bezeichnet, da sie miteinander in Einklang gebracht werden müssen, jedoch auch ein Spannungsverhältnis markieren. Manche Stiftungen erweitern die drei Ziele um ein viertes: Nachhaltigkeit (Sustainability) im Sinne einer ethisch-ökologisch-sozialen Vermögensanlage.
Abbildung 3: Das magische Viereck der Vermögensanlage
Wenn dieses magische Drei- oder Viereck für alle Stiftungen unabhängig von ihrer Vermögensausstattung gilt, so erfordert die Umsetzung gerade für kleine Stiftungen viel Energie, große Wachheit und besonderes Geschick, wie in den folgenden Kapiteln gezeigt wird. In ihrer Reinform lassen sich die verschiedenen Dimensionen nicht miteinander vereinbaren, wie der Zielkonflikt zwischen hohem Ertrag und hoher Sicherheit zeigt: Hohe Zinsen werden mit einem hohem Risiko erkauft. Die Lösung kann also nur in dem Versuch liegen, relativ hohe Zinsen mit relativ niedrigem Risiko zu erwirtschaften. Gänzlich risikofrei ist kein Anlageprodukt.
Welche Aussagen treffen die Vorschriften des allgemeinen Stiftungsrechts im Hinblick auf diese vier Ziele oder Dimensionen der Vermögensanlage? Dort heißt es z.B.:
• „Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu verwalten.“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StiftG Ba-Wü)
• „Das Vermögen der Stiftung ist sicher und wirtschaftlich zu verwalten.“ (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Bay StG).
Es liegt auf der Hand, dass der Grundsatz der Sparsamkeit dem allgemeinen Ertragsziel entgegenkommt – je höher die mit der Anlage verbundenen Kosten (interne und externe Kosten einschließlich Zeitaufwand), desto unwahrscheinlicher, dass die kleine oder mittelgroße Stiftung auskömmliche Erträge erwirtschaftet. Auch der Grundsatz der wirtschaftlichen Stiftungsgeschäftsführung bzw. -verwaltung drückt Ähnliches aus, nämlich dass zur Erwirtschaftung von Erträgen die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis stehen sollen.
Stiftungsspezifische Anlage
Jedes in Deutschland zugelassene Finanzprodukt ist grundsätzlich für die Vermögensanlage einer Stiftung geeignet. „Grundsätzlich“ heißt jedoch gleichzeitig, dass es auch Ausnahmen gibt und die Schwierigkeiten im Detail liegen. Vor allem muss sich der Stiftungsvorstand vorab klarmachen, welche Regeln der Stifter
• unmittelbar für die Vermögensanlage in oder außerhalb der Satzung postuliert hat und
• mittelbar durch die Gestaltung des gemeinnützigen Stiftungszwecks und der damit verbundenen operativen oder Fördertätigkeiten vorgegeben hat.
Dies ist gemeint, wenn es heißt, die Vermögensanlage müsse stiftungsspezifisch sein.
Jeder Stiftungsvorstand ist also zuvorderst gehalten, den Stifterwillen und die in der Satzung festgelegten Stiftungszwecke zur obersten Richtschnur seines Handelns zu machen – auch bei der Finanzanlage. Mit anderen Worten ist zunächst danach zu fragen, welchen Willen der Stifter zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung im Hinblick auf die Vermögensbewirtschaftung ausgedrückt hat. Im (seltenen) Idealfall findet sich hierzu etwas in der Satzung, vielleicht auch in Anlagerichtlinien oder anderen gründungsbegleitenden Dokumenten.
Einen Hinweis bietet auch das gestiftete Kapital selbst. Wenn der Stifter eine vermietete Gewerbeimmobilie und ein Aktiendepot zu gleichen Teilen als Grundstockvermögen der Stiftung übertragen hat, lässt sich in späteren Jahren argumentieren, dass er wohl eine ausgewogene Mischung aus Substanzerhaltungs- und Chancenzielen verfolgt sehen wollte. Demgegenüber kann sich aus dem Stiftungskapital natürlich auch ein Bekenntnis zu einer eher risikoreichen Anlagestrategie ableiten: Gerade Stifter mit unternehmerischem Hintergrund übertragen häufig ihre nicht-börsennotierten Unternehmensanteile auf die Stiftung. Dass eine solche Entscheidung sehr gut sein kann, zeigt nicht zuletzt die Robert Bosch Stiftung, deren Vermögen hauptsächlich aus den Anteilen am Industriekonzern, der Robert Bosch GmbH, besteht. Wenn demgegenüber eine schon bestehende Stiftung in ein mittelständisches Unternehmen investieren würde, können die Stiftungsaufsichtsbehörde sicherlich zu Recht einschreiten – sofern kein entsprechender Stifterwille identifiziert werden kann. Die genauen Vorgaben müssen also stets individuell innerhalb der Stiftung geklärt werden, ggf. zusammen mit dem Stifter.
PRAXISTIPP: Wenn sich die Stiftung noch in der Gründungsphase befindet, sollten Stifter und ihre Berater entsprechende Festlegungen treffen, entweder in einem begleitenden offiziellen Dokument (Brief, Erklärung o.ä.) oder im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung. Allerdings wird empfohlen, keine allzu engen Vorgaben, sondern eher generelle Leitlinien zu formulieren, wie z.B. „Das Vermögen kann unter Berücksichtigung eines langen Anlagehorizonts auch in rendite- und risikoreichen Anlagen investiert werden.“ oder „Das Vermögen soll in mindestens drei verschiedenen Anlageklassen in etwa gleichen Anteilen investiert werden.“.
In kaum einer bestehenden Stiftung lässt sich allerdings der zum Zeitpunkt der Gründung vorhandene Stifterwille zu Fragen der Vermögensbewirtschaftung wirklich dingfest machen. In der Regel kann dieser nicht mehr rekonstruiert werden, sodass der verantwortliche Stiftungsvorstand die übrigen Satzungsbestimmungen, insbesondere die Zweckbestimmung, auf entsprechende (indirekte) Hinweise hin analysieren muss.
Gerade aus konkreten Vorgaben zur Zweckverfolgung lässt sich durchaus ableiten, in welcher Gewichtung die Kriterien von Sicherheit, Liquiditätsbedarf, Ertragsorientierung und ggf. Nachhaltigkeit in Einklang zu bringen sind. Eine operativ tätige Stiftung hat einen anderen Finanzierungsbedarf als eine reine Förderstiftung, eine Stipendienstiftung einen anderen als eine Stiftung, die einmal jährlich ein festes Preisgeld mit geringem Bearbeitungsaufwand vergibt.
CHECKLISTE: Stiftungsspezifisch ist die Anlagestrategie dann, wenn sie Antworten auf folgende Fragen beinhaltet:
• Was wollte der Stifter im Bereich der Vermögensanlage eigentlich, als er die Stiftung gründete? Sind Hinweise in den gründungsbegleitenden Dokumenten, im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung erkennbar?
• Wie viel Liquidität braucht die Stiftung alljährlich für die Erfüllung ihrer Stiftungszwecke? Zu welchen Zeitpunkten?
• Bestehen langfristige Finanzverpflichtungen, z.B. durch die Pflicht zum Unterhalt eines Altenheims, oder kann über die Budgethöhe von Jahr zu Jahr frei entschieden werden?
• Ist die Stiftung auf Spenden und Drittmittel angewiesen, oder handelt es sich um eine klassische Kapitalstiftung, deren Erträge für die Verfolgung des Stiftungszwecks ausreichen?
• Ist die Stiftung kulturell, organisatorisch oder aufsichtsrechtlich in andere Strukturen eingebunden, wie z.B. eine Stiftung, die mit staatlichen Mitteln dotiert ist und entsprechend sicherheitsorientiert anlegen muss?
• Welche Vermögensanlagestrategie passt im Sinne eines ganzheitlichen Managements zur Stiftung, ohne also innere Widersprüche zwischen gemeinnütziger Zweckverfolgung und Anlageentscheidungen entstehen zu lassen?
Ertragsorientierung
Naheliegend ergibt sich aus dem Stifterwillen eine weitere wichtige Richtschnur jeder Anlageentscheidung: Der Vorstand muss Erträge erwirtschaften. Sonst könnte die Stiftung nicht im Sinne des Stifters gemeinnützig tätig werden und – wie in § 80 Abs. 2 BGB gefordert – die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sicherstellen. Eine gänzlich fruchtlose Anlage ist also verboten. Dabei ist auf die anfängliche abstrakte Ertragsprognose abzustellen und nicht auf die konkrete, im Einzelfall dann womöglich glücklose und verlustbringende Einzelinvestition. Die Kehrseite ist ebenso wichtig: Ein rein spekulatives Anlageverhalten, das durch willkürlich-irrationales Verhalten und hohe Risikoneigung gekennzeichnet ist, muss gleichermaßen unterbleiben. Wenn das Produkt ein volles Kapitalverlustrisiko beinhaltet, ist dies ein Indiz für diese – für eine Stiftung unzulässige – Spekulation. Allerdings...