Innerhalb des dreistufigen Altersvorsorgesystems der Bundesrepublik Deutschland gestaltet das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 die betriebliche Altersversorgung von knapp der Hälfte aller Arbeitnehmern in der gewerblichen Wirtschaft. Schon seit 38 Jahren formt das Betriebsrentengesetz die Ausführungen zu arbeitsrechtlichen, zivilrechtlichen, versorgungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften (Förster, Cisch, & Karst, 2012, S. V).
Die betriebliche Altersversorgung wird im § 1 Abs. 1 BetrAVG wie folgt definiert:
Die betriebliche Altersversorgungen sind Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Altersversorgung, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung zusagt. Sie trägt damit zur sozialen Absicherung des Arbeitnehmers und seiner Familie bei (klipp+klar, 2009, S. 8). Es reicht aus, dass die Leistungen zugesagt werden. Auch wenn (noch) keine Zahlungen fließen ist die Zusage verbindlich. Diese Leistungen können als einmalige Zahlungen oder als Ratenzahlung geleistet werden, wobei der Zweck der Leistung immer die Versorgung des Arbeitnehmers beim Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, aufgrund von Alter, Tod oder Invalidität, sein muss. Das Ausscheiden wegen dem Alter wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn der Auszahlungsphase ein Mindestalter erreicht hat. Alle Zusagen ab dem Jahr 2012 schreiben ein Alter von 62 Jahren vor, alle vorherigen Zusagen ein Mindestalter von 60 Jahren (Buttler, 2012, S. 1).
Die rechtliche Einordung der Leistungen ist von großer praktischer Bedeutung, da nur die zugesagten Versorgungsleistungen unverfallbar und insolvenzgesichert sind. Ob die Zuwendungen als betriebliche Altersversorgung gelten, richtet sich nach ihrem Zweck. Wie oben erwähnt, handelt es sich i.d.R. um eine betriebliche Versorgungsleistung, wenn die Leistungen aufgrund der genannten biologischen Ereignisse erbracht werden. Auch die zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards im Alter zählt darunter. Ergibt sich aus den Begleitumständen, dass die Leistungen als Entschädigung erbracht werden oder werden Mehrleistungen zum Ausgleich von Einkommensverlusten gezahlt, ist es keine betriebliche Altersversorgung, selbst wenn ein biologisches Ereignis auftritt (Förster, Cisch, & Karst, 2012, § 1 Rn. 27f).
Lebensversicherungen und die damit verbundenen Zusatzversicherungen, wie Berufsunfähigkeits- oder Unfallzusatzversicherungen gehören aufgrund der Gesetzesdefinition zur betrieblichen Altersversorgung. Das gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer selbst als Versicherungsnehmer auftritt und der Arbeitgeber die Beiträge zahlt. Auch hier muss der Versorgungscharakter im Vordergrund stehen. Zahlungen von Übergangsgelder, Überbrückungszahlung und –hilfen dienen dazu den Einkommensverlust auszugleichen. Diese Zahlungen werden nicht durch ein biologisches Ereignis ausgelöst, sondern durch den Verlust des Arbeitsplatzes, daher fallen sie nicht unter die bAV. Gleiches gilt für die Abfindung aus Anlass einer Kündigung. Tritt jedoch durch vorzeitiger Kündigung eine Versorgungsmehrbedarf ein und wird dieser bis zur Erreichung des Rentenalters mit regelemäßig wiederkehrenden Ausgleichsleistungen aufgefüllt und ab den Renteneintrittsalter aus der Sozialversicherung gezahlt, handelt es sich in allen Fällen um eine betriebliche Versorgungsleistung. Rückdeckungsversicherungen mit Bezugsrecht des Arbeitgebers dienen dazu, ihm im Versorgungsfall die Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bereitzustellen. Das bedeutet es liegt kein Versorgungscharakter vor. Selbiges gilt beim Sterbe- und Gnadengeld. Im Gegensatz dazu, werden auch einmalige Kapitalzahlungen und Sach- und Nutzungsrechte vom BetrAVG erfasst. Treueprämien und Jubiläumsgaben sind Entgelt für erbrachte oder künftige Betriebstreue und haben daher Lohncharakter. Das Selbige gilt für Tantieme und Gewinnbeteiligung. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Auszahlung vom Eintritt eines biologischen Ereignisses abhängt (Förster, Cisch, & Karst, 2012, § 1 Rn. 30ff.).
Der § 1 BetrAVG benennt in seiner Definition die sechs Merkmale der betrieblichen Altersversorgung: Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis, das Merkmal der Leistung und der Zusage. Das sechste Merkmal ist durch die biometrischen Risiken bzw. biologischen Ereignisse gekennzeichnet. Betriebliche Altersversorgung kann nur durch ein Arbeits- oder Dienstverhältnisses zugesagt werden. Es sind also immer ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer an dem Vertrag beteiligt. Ausnahmsweise ist es möglich auch Nichtarbeitnehmern eine Zusage zu erteilen (vgl. Kapitel 2.3 Geltungsbereich). Das vierte Merkmal ist die Leistung. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer eine Leistung zu, die der Arbeitnehmer später erhält. Der Arbeitnehmer muss in jeden Fall erfahren, was er im Leistungsfall bekommt, es reicht nicht aus nur die Aufwendungen für Altersversorgungen zuzusagen.
Die Zusage ist die Vertragsform mit all ihren Inhalten. Es handelt sich um einen zweiseitigen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, mit dem auch arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten für beide Parteien einhergehen.
Das letzte Merkmal der betrieblichen Altersversorgung umfasst die biologischen Ereignisse, in der Fachsprache auch als biometrische Risiken bezeichnet. Bestimmte Lebensumstände sichert die betrielbiche Altersversorgung vor großen Verlusten ab, das sind die bereits benannten Risiken: das Alter, Invalidität und Todesfall. (Deist & Lange, 2010, S. S.12ff).
Gemäß § 17 BetrAVG zählen zu den Anspruchsberechtigten zum Einen Arbeitnehmer und zum Anderen die Nichtarbeitnehmer. Zu den Arbeitnehmern gehören Arbeiter und Angestellte, wobei eine Berufsausbildung dem Arbeitsverhältnis gleichgestellt ist. Der Gruppe der Nichtarbeitnehmern gehören Solche an die eine Tätigkeit für ein Unternehmen ausüben, d.h. arbeitnehmerähnliche Personen. Das sind z.B. Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden. Aber auch Handelsvertreter oder freiberufliche Rechtsanwälte und Steuerberater fallen in diese Kategorie. Aus dieser Abgrenzung fallen jedoch alle Personen heraus die selbst als Unternehmer einzuordnen sind, da sie nicht für ein anderes Unternehmen tätig werden, sondern für ihren eigenen Betrieb (Förster, Cisch, & Karst, 2012, § 17 Rn. 2ff.).
Fremdgeschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer AG, welche nicht am Unternehmen beteiligt sind, fallen in den Schutzmaßnahmen des BetrAVG. Auch Komplementäre einer KG oder KGaA fallen in diese Kategorie. Voraussetzung ist jedoch, dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur Angesellte in Form von persönlich haftende Gesellschafter sind. Das bedeutet, dass sie im Außenverhältnis als Gesellschafter auftreten, im Innenverhältnis jedoch, wie Angstellte, weisungsgebunden sind. Da Kommanditisten einer KG von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, können sie betriebliche Versorgungsansprüche erwerben. Auch hier ist die Leitungsmacht maßgebend, werden z.B. Aufgaben in kraft einer Prokura wahrgenommen, findet das BetrAVG keine Anwendung.
Unternehmensbeteiligte Personen können auch unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetztes fallen. Entscheidend ist, ob sie allein oder gemeinsam eine Unternehmerstellung innehaben. Führt ein Minderheitsgesellschafter, d.h. ein Gesellschafter der nicht die Mehrheit der Gesellschafsanteile hat, zusammen mit einem Mehrheitsgesellschafter die Geschäfte, so fällt er auch in den Schutz des BetrAVG. Gesellschafter jurisitscher Personen können gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es wird danach abgegrenzt ob die Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses oder als Unternehmerlohn anzusehen ist (Förster, Cisch, & Karst, 2012, § 17 Rn. 5ff.).
Die Leistungsarten sind auch bekannt als biometrische Risiken oder biologische Ereignisse. Das Alter meint das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, nach dem Ausscheiden werden dem Arbeitnehmern Altersleistungen gezahlt. In der Regel handelt es sich um Altersleistung, wenn diese erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden. Bei manchen Berufsgruppen dürfen die Leistungen auch schon vor dem 60. Geburtstag in Anspruch genommen werden, das sind z.B. Piloten, Fluglosten und Bergbauarbeiter. Aufgrund der Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die steuerliche Altersgrenze bei Betriebsrenten auch nach oben verlagert. So darf bei Zusagen ab 2012 die Altersleistung – aus steuerlicher Sicht – erst mit Vollendung des 62. Lebensjahres erbracht werden.
Bei Eintritt einer körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigung liegt ein Fall der Invalidität vor. Hier werden im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Invaliditätsleistungen erbracht. Das umfasst aus arbeitsrechtlicher Sicht die Leistungen für Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, ebenso wie die Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier gelten...