Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 2,0, Ernst-Abbe-Hochschule Jena, ehem. Fachhochschule Jena, 48 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit 2003 erfolgt die Veräußerung von Non Performing Loans (NPL) durch deutsche Banken. Verstärkt wird diese Entwicklung aufgrund der Änderungen aufsichtsrechtlicher Rahmenbedingungen. Der Basel II Akkord verlangt, dass bei Schuldnern schlechter Bonität mehr Eigenkapital vorzuhalten ist, als bei Schuldnern guter Bonität. Die Mindest-anforderungen an das Risikomanagement erfordern eine intensivere Betreuung von ausfallgefährdeten Krediten. Bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten wirken sich zusätzlich der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast auf die Verkaufsbereitschaft aus. Eine allgemeingültige Definition für einen NPL existiert nicht. Es handelt sich um einen unbestimmten Begriff, der vom Verständnis und den Motiven des Betroffenen abhängig ist. Kreditinstitute verstehen unter den Terminus des NPL ausgefallene Forderungen, aber auch Forderungen, die ordnungsgemäß bedient werden, jedoch nicht mehr zu deren strategischer Ausrichtung gehören. Es stehen die Darlehensverhältnisse zur Disposition, welche negative Auswirkungen auf die Rentabilität und/oder die Risiko-Ertragsrelation des Kreditinstitutes haben. In dem Verkaufsprozess erfolgt zwangsläufig eine Weitergabe von schuldnerbezogenen Daten. Dabei erhält nicht nur der Erwerber der Forderung Einsicht in die Kreditakte, sondern es wird auch demjenigen die Einsichtnahme gewährt, der an einem Erwerb interessiert ist. Diese Datenweitergabe steht im Spannungsverhältnis zum Bankgeheimnis, zum Datenschutz und bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten zusätzlich zum Amtsgeheimnis. Das Spannungsverhältnis entsteht dabei nicht erst beim Übergang der Forderung, sondern bereits in der Due Diligence Phase, in der die potenziellen Investoren eine Bewertung der Forderung vornehmen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Erwerber/Erwerbsinteressierten um ein Kreditinstitut oder eine Nichtbank handelt, entsteht das Spannungsverhältnis zu diesen Vorschriften. Im Gegensatz dazu kollidiert ein Datentransfer nicht mit dem Bankgeheimnis, dem Datenschutz und dem Amtsgeheimnis, wenn das Einverständnis des Schuldners vorliegt. Das Einverständnis des Kreditnehmers wäre somit einzuholen. Die Einholung des Einverständnisses steht jedoch dem Interesse der Bank aus Zeit- und Kostengründen entgegen. Außerdem ist ungewiss, ob der Schuldner auch tatsächlich seine Zustimmung erteilt. [...]
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