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Registrierungserfordernisse für Grundstücks- und Wohnungserwerb in China

AutorTan He
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2016
Seitenanzahl29 Seiten
ISBN9783668266988
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Registrierung von Immobilien bezieht sich darauf, dass die staatlichen Registrierungsbehörden die dingliche Rechte betreffende Rechtsänderung von Immobilien im Grundbuch eintragen, damit die Öffentlichkeit davon regelmäßig Kenntnis nehmen kann. Vor allem sollen Definition und Umfang von Immobilien genau definiert werden. In der chinesischen Literatur werden der Begriff von Immobilien in erster Linie im Vergleich zu den beweglichen Sachen definiert. Zwischen den beweglichen und unbeweglichen Sachen gibt es folgende Unterschiede: Erstens sind die Sachen nach dem physikalischen Standard einzuordnen, und zwar, ob die Sachen physikalisch frei bewegbar sind. Nach diesem Standard beziehen die Immobilien sich darauf, dass die Position der Gegenstände nicht verändert werden könne, oder deren Wert, Wesen und Form nach der Umstellung verändert werden könnten; während die physikalische Stellung von den beweglichen Sachen einfach verändert werden könne, oder deren Wert, Wesen und Form von der Bewegung nicht beeinflusst werden könnten. Zweitens zählten mit den Werten als Maßstab die für eine lange Zeit existierenden Sachen, die größere Erlöse bringen könnten, zu den Immobilien; im Vergleich dazu sei der Wert von den beweglichen Sachen relativ niedriger, weil sie nicht lange verwahrt werden könnten. Nach dem verfahrensrechtlichen Maßstab unterschieden sich die Immobilien von den beweglichen Sachen dadurch, ob die Rechte von den Sachen einzutragen seien. Demgemäß seien die Immobilien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch rechtliches Verfahren einzutragen. Zwar wurde der Begriff von Immobilien schon in 1986 erlassenen Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts der VR China (Abk. AGZ) erwähnt, aber kaum deutlich definiert. Gamäß § 186 der Stellungnahme des Obersten Volksgerichts über mehrere Fragen bezüglich der Umsetzung der AGZ (Abk. Umsetzung der AGZ) gehören Land, Gebäude und andere auf dem Land stehende Bauwerke sowie feste Zusatzanlagen der Bauwerke zu den Immobilien. Der Begriff von Immobilien, den der Gesetzgeber im Sachenrecht mehrmals erwähnt hat, wird leider nicht deutlich definiert.

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