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Nachbarrecht für Baden-Württemberg

AutorHans-Jörg Birk
VerlagRichard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Erscheinungsjahr2017
Seitenanzahl298 Seiten
ISBN9783415061835
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis25,99 EUR
Nachbarschaftskonflikte von A-Z Der Kommentar behandelt anschaulich alle Konflikte, die sich durch Einwirkungen auf das Grundstück ergeben können, wie z.B. Nachbar- und Grenzwände, Antennenanlagen oder Grenzabstände von Zäunen, Bäumen, Sträuchern oder Hecken. Er zeigt das System des Nachbarrechtsgesetzes und seines Interessenausgleichs auf und hat das Ziel, Streitigkeiten zu vermeiden oder einer nachvollziehbaren Lösung zuzuführen. Bestens über aktuelle Änderungen informiert Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen, wie z.B. die Bestimmung über den Überbau durch Wärmedämmung in § 7c, sowie die Verlängerung von Verjährungsfristen hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs von mittleren und größeren Gehölzen. Außerdem sind zahlreiche seit der letzten Auflage ergangene Gerichtsentscheidungen und die zu den einzelnen Themenfeldern erschienene Fachliteratur in die Kommentierung einbezogen worden. Der Kommentar für Experten und ratsuchende Nachbarn Aufgrund seiner klaren und einfachen Darstellungsweise ist das Werk nicht nur für Juristen, sondern auch für interessierte Laien, wie Grundstückseigentümer, Gartenbesitzer oder Landwirte wichtig. Auch Baubehörden, Bauplaner, Gerichte, Anwälte und Gemeindevorsteher erhalten wertvolle Informationen.

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Leseprobe

Gesetz über das Nachbarrecht
(Nachbarrechtsgesetz – NRG)


in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 54), geändert durch Gesetze vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), vom 4. Februar 2014 (GBl. S. 65)

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt Gebäude

§ 1 Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

§ 2 Traufberechtigung bei baulichen Änderungen

§ 3 Abstand von Lichtöffnungen

§ 4 Abstand von ausblickgewährenden Anlagen

§ 5 Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren

§ 6 Abstand schadendrohender und störender Anlagen

§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich

§ 7 a Gründungstiefe

§ 7 b Überbau

§ 7 c Überbau durch Wärmedämmung

§ 7 d Hammerschlags- und Leiterrecht

§ 7 e Benutzung von Grenzwänden

§ 7 f Leitungen

2. Abschnitt Aufschichtungen und Gerüste

§ 8 (Aufschichtungen und Gerüste)

3. Abschnitt Erhöhungen

§ 9 Abstände und Vorkehrungen bei Erhöhungen

§ 10 Befestigung von Erhöhungen

4. Abschnitt  Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen

1. Abstände

§ 11 Tote Einfriedigungen

§ 12 Hecken

§ 13 Spaliervorrichtungen

§ 14 Rebstöcke in Weinbergen

§ 15 Waldungen

§ 16 Sonstige Gehölze

§ 17 Hopfenpflanzungen

§ 18 Begünstigung von Weinbergen und Erwerbsgartenbau grundstücken

§ 19 Verhältnis zu landwirtschaftlich nicht genutzten Grund stücken

§ 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen

§ 21 Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz

§ 22 Feststellung der Abstände

2. Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln

§ 23 Überragende Zweige

§ 24 Eingedrungene Wurzeln

§ 25 Bäume an öffentlichen Wegen

5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 26 Verjährung

§ 27 Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan

§ 28 Erklärte Waldlage, erklärte Reblage und erklärte Gartenbaulage

§ 29 Erlass von Gemeindesatzungen

6. Abschnitt Einwirkung von Verkehrsunternehmen

§ 30 (Einwirkung von Verkehrsunternehmen)

7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31 Durch Zeitlauf entstandene Fensterschutzrechte

§ 32 Alte Mauerrechte

§ 33 Bestehende Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen, Pflanzungen und bauliche Anlagen

§ 34 Bäume auf Waldgrundstücken

§ 35 Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen

§ 36 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

§ 37 Inkrafttreten

1. Abschnitt
Gebäude
§ 1 Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird.

§ 2 Traufberechtigung bei baulichen Änderungen

1Ist der Eigentümer eines Gebäudes auf Grund einer Dienstbarkeit verpflichtet, das vom Gebäude des Nachbarn abfließende Niederschlagswasser durch seine eigenen Rinnen und Ablaufrohre abzuleiten, so darf eine Veränderung des Gebäudes, durch welche die Dienstbarkeit beeinträchtigt wird, nur in der Weise geschehen, dass der Nachbar an der Anbringung eigener Rinnen und Ablaufrohre nicht gehindert ist. 2Dem Nachbarn sind die durch die Abänderung entstehenden Kosten zu ersetzen.

§ 3 Abstand von Lichtöffnungen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Lichtöffnungen in der Außenwand eines Nachbargebäudes, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die, rechtwinklig zur Außenwand und in Höhe der Lichtöffnung gemessen, eine Tiefe von mindestens 1,80 m haben und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Lichtöffnung hinausreichen.

(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden für Lichtöffnungen, die verschlossen sind und nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind.

(3) 1Das Verlangen nach Absatz 1 kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zulässig ist. 2Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. 3Die Frist wird auch dadurch gewahrt, dass nach § 55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.

§ 4 Abstand von Ausblick gewährenden Anlagen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.

(2) § 3 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Lichtöffnungen und andere Gebäudeteile, die auf öffentliche Wege oder Plätze Ausblick gewähren

(1) Die in § 3 Abs. 1 genannten Lichtöffnungen und die in § 4 Abs. 1 genannten Gebäudeteile sind den Beschränkungen der §§ 3 und 4 nicht unterworfen, soweit sie auf einen öffentlichen Weg oder einen öffentlichen Platz, der an das Grundstück angrenzt, Ausblick gewähren.

(2) Verliert ein Weg oder Platz die Eigenschaft der Öffentlichkeit, so behalten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke das Recht auf Fortbestand von vorhandenen, in den § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Anlagen.

§ 6 Abstand schadendrohender und störender Anlagen

(1) Schadendrohende oder störende Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von der Grenze und nur unter solchen Vorkehrungen angebracht werden, dass sie den Nachbarn nicht schädigen.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Lager für Chemikalien sowie im Freien gelegene Aborte, Treib- und Brennstoffbehälter, Waschkessel und Backöfen, Bienenstöcke, Futtersilos, Düngerstätten, Jauchegruben und Ställe.

§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grund stücke im Außenbereich

(1) 1Bei der Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes im Außenbereich ist der Bauherr auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, zu Gunsten von Grundstücken, die durch landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 201 des Baugesetzbuches landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden (landwirtschaftliche Nutzung), mit jeder der Nachbargrenze zugewandten Außenwand einen mittleren Grenzabstand einzuhalten, welcher der Höhe der Außenwand entspricht; der Abstand ist senkrecht zur Außenwand zu messen. 2Der Abstand darf nirgends weniger als 2 m betragen.

(2) Für die Berechnung der Höhe der Außenwand gilt § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und Abs. 5 der Landesbauordnung entsprechend.

(3) § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bauherr ist auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufriedigen, soweit es zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 7 a Gründungstiefe

(1) Darf nach den...

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