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»Heilung kraft Haftung« gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB.

Unter besonderer Berücksichtigung der Ansprüche aus § 816 BGB.

AutorTomas Kuhn
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2009
ReiheSchriften zum Bürgerlichen Recht 390
Seitenanzahl88 Seiten
ISBN9783428530359
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis69,90 EUR
In § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB ist eine 'Heilung kraft Haftung' geregelt: Die Verfügung eines Nichtberechtigten wird wirksam, wenn dieser stirbt und der Berechtigte dessen unbeschränkt, also auch mit seinem Eigenvermögen haftender Erbe ist. Über § 362 Abs. 2 BGB gilt dies entsprechend bei der Leistung an einen Nichtberechtigten. Beide Fälle lassen sich als kraft Gesetzes eintretende Erfüllung einer (geerbten) Verbindlichkeit begreifen. Der Erbe kann gemäß § 816 BGB jeweils Ausgleich des Verlusts verlangen, der mit dem Wirksamwerden der Verfügung bzw. der Leistung für ihn verbunden ist. Außer bei unentgeltlichen Verfügungen ist Anspruchsgegner der Nachlass; dies ist auch bei Alleinerbschaft denkbar. Bei Miterbschaft fehlt oft die nötige unbeschränkte Erbenhaftung. Der Anspruch aus § 816 BGB gegen den Nachlass ist taugliche Grundlage für das insolvenzrechtliche Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO. Parallel dazu ist in der Einzelzwangsvollstreckung eine (Ersatz-)Drittwiderspruchsklage anzuerkennen (§§ 771, 785 ZPO), sofern der Anspruch nicht auf Geld gerichtet ist.

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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis8
1. Kapitel: Einführung12
A. Problemstellung12
B. Forschungsstand13
C. Gang der Darstellung14
2. Kapitel: Grundgedanken der Heilung kraft Haftung nach § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB im Falle der Alleinerbschaft des Berechtigten
15
A. Überblick15
B. Direkte Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten15
I. Grundgedanke15
II. Begriff der unbeschränkten Haftung17
III. Einbeziehung rechtsgrundloser Verfügungen?18
IV. Einbeziehung unentgeltlicher Verfügungen?21
V. Heilung kraft Haftung und § 275 BGB22
VI. Zusammenfassung23
C. Entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB über § 362 Abs. 2 BGB: Leistung an einen Nichtberechtigten24
I. Allgemeines24
II. Lage bei Nichtbestehen des Bereicherungsanspruchs des leistenden Schuldners gegen den Nachlass27
1. Anwendung der Heilung kraft Haftung auch in diesem Fall27
2. Bereicherungsrechtliche Korrektur28
III. Zusammenfassung30
3. Kapitel: Heilung kraft Haftung und Ansprüche aus § 816 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB: Problem der Konfusion bei Alleinerbschaft des Berechtigten31
4. Kapitel: Probleme der Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB und darauf beruhender Ansprüche aus § 816 BGB bei bloßer Miterbschaft des Berechtigten
35
A. Überblick35
B. Miterbschaft des Berechtigten und ratio des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei direkter Anwendung36
I. Problemstellung36
II. Liegt wegen § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB schon keine Nachlassverbindlichkeit vor?37
III. Haftung des Berechtigten, der Miterbe des Nichtberechtigten ist, für die Verbindlichkeit der Erbengemeinschaft in voller Höhe und mit seinem Privatvermögen?38
1. Problemstellung38
2. Haftung des Miterben vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft39
a) § 2058 BGB40
b) § 2059 Abs. 1 BGB40
c) § 2059 Abs. 2 BGB41
d) Zusammenfassung42
3. Haftung des Miterben nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft42
C. § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB als Grundlage für die Ansprüche aus § 816 Abs. 1 BGB bei Miterbschaft des Berechtigten
44
I. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB44
II. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB45
D. Miterbschaft des Berechtigten und ratio des § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei Anwendung über § 362 Abs. 2 BGB46
I. Problemstellung46
II. Liegt schon keine Nachlassverbindlichkeit vor?47
III. Haftung des Berechtigten als Miterbe des Nichtberechtigten für die Nachlassverbindlichkeit aus §§ 812, 1967 BGB in voller Höhe und mit seinem Privatvermögen?49
IV. Gegner eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB bei Miterbschaft des Berechtigten49
5. Kapitel: Fortbestand der fehlenden Berechtigung im Sinne des § 816 BGB nach Eintritt der Heilung kraft Haftung?50
6. Kapitel: Zusammenfassung53
7. Kapitel: „Heilung kraft Haftung“, § 816 BGB und Vollstreckungsrecht55
A. „Heilung kraft Haftung“, § 816 BGB und Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO55
I. Überblick über die Regelung des § 48 InsO55
II. Zusammenhang zwischen den Voraussetzungen der §§ 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3, 816 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB, 48 InsO58
1. Wirksamkeit der Verfügung bzw. der Leistung und Untergang des ursprünglichen Aussonderungsrechts58
2. Fehlen einer Berechtigung zur Verfügung bzw. zum Einziehen der Leistung58
3. Verfügender bzw. die Leistung einziehender Erblasse rund Veräußernder als handelnde Personen58
III. Ausschluss des Ersatzaussonderungsrechts des Erben wegen der von § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB vorausgesetzten unbeschränkten Haftung?60
IV. Zusammenfassende Übersicht über den Überschneidungsbereich von §§ 816 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB, 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB und § 48 InsObei Alleinerbschaft des Berechtigten62
V. Besonderheiten bei Miterbschaft des Berechtigten63
B. Heilung kraft Haftung, § 816 BGB und „Ersatzdrittwiderspruchsklage“64
I. Anerkennung einer „Ersatzdrittwiderspruchsklage“ für nicht auf Geld gerichtete Ansprüche64
II. Überschneidungsbereich von § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 3 BGB und „Ersatzdrittwiderspruchsklage“67
1. Überblick67
2. Gegen den Erben gerichtete Zwangsvollstreckung des Nachlassinsolvenzverwalters in eine Sachegemäß § 148 Abs. 2 S. 1 InsO69
3. Gegen den Erben gerichtete Zwangsvollstreckung des Nachlassverwalters in eine Sache, ggf. nach § 148 Abs. 2 InsO analog70
4. Zwangsvollstreckung eines Nachlassgläubigers,der nur auf den Nachlass zugreifen darf71
a) Problemstellung71
b) Berechtigter als Alleinerbe73
aa) Vorliegen eines Nachlassinsolvenzverfahrens73
bb) Vorliegen einer Nachlassverwaltung75
cc) Erhebung der Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990 – 1992 BGB76
c) Berechtigter als Miterbe77
III. Zusammenfassung78
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
80
Literaturverzeichnis82
Sachverzeichnis86

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