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Verhandlungen und Verjährung.

AutorKlaus Oppenborn
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2010
ReiheSchriften zum Bürgerlichen Recht 371
Seitenanzahl255 Seiten
ISBN9783428526789
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis89,90 EUR
Klaus Oppenborn beschäftigt sich mit einer der wichtigsten Änderungen im neuen Verjährungsrecht: Der Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB. Im ersten Kapitel der Arbeit werden grundsätzliche Fragen aufgeworfen: Was legitimiert die Hemmung bei Verhandlungen? Ist ein entsprechender Hemmungstatbestand in jedem Verjährungssystem gerechtfertigt? Da entsprechende Tatbestände schon vor der Reform partiell geregelt waren, werden umfassend die Vorgängernormen des § 203 BGB durchleuchtet. Auch wird auf den Gedanken des Rechtsmissbrauches eingegangen, sofern sich die Parteien 'in die Verjährung' verhandelten. Im zweiten Kapitel steht die eigentliche Regelung des § 203 BGB im Mittelpunkt der Darstellung. Eingangs wird das Gesetzgebungsverfahren mit seinen unterschiedlichen Regelungsentwürfen kritisch untersucht. Nachfolgend stehen praxisrelevante Themen zur Diskussion: Es geht um den sachlichen Anwendungsbereich der Norm, der Begriff der 'Verhandlungen' wird näher konkretisiert, die Kriterien für den Beginn und das Ende aufgezeigt. Nachfolgend wird u. a. dargestellt, inwieweit einzelne Verhandlungsabschnitte zu einer Gesamthemmung zusammengefasst werden können, welche Auswirkungen das Zusammentreffen der Hemmung mit anderen Neubeginn- und Hemmungstatbeständen hat und inwieweit es speziellere Reglungen im BGB oder in den zivilrechtlichen Nebengesetzen zu § 203 BGB gibt. Es stellt sich die Frage, ob § 203 BGB als adäquate Nachfolgenorm der Hemmungstatbestände bei Verhandlungen, die zum 01.01.2002 aufgehoben wurden, anzusehen ist, und ob auf die damalige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Inwieweit sind die Vorschriften der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre auf Verhandlungserklärungen anwendbar? Sind sie anfechtbar, ggf. sogar rückwirkend? Ist der Zugang erforderlich? Wie soll der Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen gewährleistet werden? Sind bei der Stellvertretung Besonderheiten zu beachten? Stellung wird hierzu im letzten Abschnitt genommen. Zum Abschluss bleibt die Frage, ob § 203 BGB vertraglichen Modifikationen zugänglich ist.

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Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Danksagung6
Inhaltsverzeichnis8
Abkürzungsverzeichnis15
Einleitung18
Einführung und Problemaufriss: Der Weg zu § 203 BGB20
1. Kapitel: Historische und dogmatische Darstellung22
1. Abschnitt: Dogmatische Grundlagen der Verjährungshemmung22
§ 1 Ein Überblick: Die Hemmungs- und Neubeginntatbestände nach der Reform des Verjährungsrechtes22
§ 2 Die Wirkung und dogmatische Legitimation der Hemmung23
I. Die Wirkung der Hemmung: Fortlauf-, Anlauf- und Ablaufhemmung23
II. Die Legitimation der Hemmung: Der Rechtssatz „Agere non valenti non currit praescriptio“24
1. Allgemeine Überlegungen25
2. Die Legitimation von Verhandlungen als Hemmungsgrund26
a) Die Gesetzesbegründung zu § 203 BGB26
b) Die Hemmung bei Verhandlungen als Ausdruck des Rechtssatzes „Agere non valenti non currit praescriptio“27
3. Die Unzumutbarkeit der Rechtsdurchsetzung als Legitimation der Verjährungshemmung – unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutsamkeit der Verjährung29
a) Die Verjährung als Inhaltsbestimmung des Art 14 I S. 2 GG29
b) Der Schuldnerschutz30
c) Schutz öffentlicher Interessen (Nebeneffekt)33
d) Die Unzumutbarkeit der Rechtsdurchsetzung und die Verjährung: Die Abwägung im engeren Sinne der Wegfall der Legitimation der Verjährung bei Verhandlungen37
§ 3 Die Hemmung durch Verhandlungen im System des Verjährungsrechtes: Die Problematik überlanger Verjährungsfristen38
2. Abschnitt: Die Rechtslage vor der Schuldrechtsreform42
§ 1 Die speziellen Hemmungstatbestände vor der Schuldrechtsreform42
I. Einführung42
II. Die Hemmungstatbestände bei realen Verhandlungen: §§ 852 II und 639 II BGB a.F.43
1. Die Hemmungsregelung im Deliktsrecht: § 852 II BGB a.F.43
2. Die Hemmung im Werkvertragsrecht: § 639 II BGB a.F.46
III. Die Hemmung der Verjährung durch Anspruchserhebung: § 651g II S. 3 BGB a.F.49
§ 2 Verhandlungen und die allgemeinen Regelungendes BGB55
I. Verhandlungen als Haftungsgrundlage für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und § 826 BGB56
1. Verhandlungen und Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280 I, 282, 241 II, 249 BGB n.d. Schuldrechtsreform)56
2. Verhandlungen und § 826 BGB57
3. Die Rechtsfolge: Schadensersatz gem. § 249 BGB Verjährung als Schaden Schadensberechnung58
II. Verhandlungen und der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB60
1. Grundlagen und Begriffsbestimmung: Venire contra factum proprium, Rechtsmissbrauch, exceptio doli?60
2. Die Einrede des Rechtsmissbrauchs: Vom Reichsgericht bis zum Bundesgerichtshof62
a) Die Problemstellung: §§ 242 BGB, 225 BGB a.F. und die teleologische Bedeutung der Verjährung62
b) Das Reichsgericht63
c) Der Bundesgerichtshof65
d) Die Rechtsfolge: Die Gewährung einer angemessenen Nachfrist68
III. Verhandlungen während der gerichtlichen Auseinandersetzung: § 211 II S. 1 BGB a.F.70
§ 3 Kritik und Lösungsansätze72
I. Die Kritik an der Rechtslage72
II. Die Lösungsansätze der Literatur73
1. Die Konkretisierung der Nachfrist gem. § 242 BGB73
2. Die analoge Anwendung der §§ 852 II, 208 BGB a.F.74
a) Die Analogie zu § 852 II BGB a.F.74
aa) Die prinzipielle Verallgemeinerungsfähigkeit der Hemmung bei Verhandlungen §§ 852 II, 639 II BGB a.F. und § 203 BGB als Konkretisierung des § 242 BGB dogmatische Abgrenzung zur Hemmung durch Anspruchserhebung74
bb) Die analoge Anwendung von § 852 II BGB a.F. durch die Literatur und deren Ablehnung durch die Rechtsprechung76
b) Willy Brenner: Die Analogie zu § 208 BGB a.F.78
3. G. Wagner und H. J. Wieling: Verhandlungserklärungen als rechtsgeschäftliche Abreden79
§ 4 Resümee und Stellungnahme80
2. Kapitel: § 203 BGB81
Gang der Darstellung81
1. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des § 203 BGB81
§ 1 Das Gutachten Peters/Zimmermann und die Vorschläge der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechtes: Die Anfänge v. 1981 bis 199282
§ 2 Vom Diskussionsentwurf bis zur Verkündung des Gesetzes: Die Entwicklung v. August 2000 bis November 200184
I. Der „Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes“ v. August 200085
II. Die Entwicklung v. Januar bis Mai 200187
III. Das Gesetzgebungsverfahren v. Mai bis November 200189
1. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 14.05.2001 (BT-Drucks. 14/6040)89
2. Von der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucks. 338/01) bis zur Gesetzesverkündung90
§ 3 Stellungnahme und Kritik91
I. Die Formpflicht91
II. Reale Verhandlungen oder Hemmung durch Anspruchsanmeldung?92
III. Fortlaufhemmung, Ablaufhemmung oder Kombination beider Hemmungsfolgen: Die angemessene Rechtsfolge das Erfordernis der Begrenzung der Hemmung94
IV. Fazit98
2. Abschnitt: § 203 BGB aus verjährungsspezifischer Perspektive99
§ 1 Der Anwendungsbereich des § 203 BGB99
I. Die Anwendung im BGB, zivilrechtlichen Nebengesetzen und im öffentlichen Recht99
II. Exkurs: Die analoge Anwendung auf Ausschlussfristen101
1. Allgemeines: Abgrenzung Verjährungs- u. Ausschlussfristen die Hemmung v. Ausschlussfristen als Ausnahme101
2. Ausschlussfristen und § 203 BGB: Die konkrete Anwendung102
§ 2 Der Beginn, das Ende, die Beschränkung und der Verlauf der Hemmung gem. § 203 BGB104
I. Der Beginn der Hemmung gem. § 203 BGB: Zum Begriff der „Verhandlungen“104
1. Der Begriff der „Verhandlungen“ in der Rechtsprechung und Literatur104
2. Exkurs: Die gebotene weite Auslegung der Hemmungstatbestände nach der Reform des Verjährungsrechtes106
3. Zum Begriff der Verhandlungen: Auslegung inhaltliche Anforderungen Hemmungsbeginn Ausschluss von Verhandlungen107
II. Die Beendigung der Verhandlungen: Insbesondere das „Einschlafen“ der Verhandlungen120
III. Das „Schweben“ der Verhandlungen: Verhandlungspausen Gesamthemmung einzelner Verhandlungsabschnitte/Verklammerung126
1. Verhandlungspausen126
2. Die Verklammerung einzelner Verhandlungsabschnitte129
IV. Die Begrenzung von § 203 BGB durch § 242 BGB130
§ 3 Der Hemmungsumfang: Der Verhandlungsgegenstand132
I. Die Gesetzesbegründung: Weite Auslegung Schadenseinheit und § 203 BGB Hemmungsbegrenzungen132
II. Stellungnahme135
§ 4 § 203 BGB u. das Zusammentreffen mit anderen Hemmungs- und Neubeginntatbeständen136
I. Die Neubeginntatbestände: Allgemeines Grund der Ausgestaltung als Neubeginntatbestand § 13 V Nr. 1 S. 1 VOB/B als besonderer Neubeginntatbestand137
II. Das Anerkenntnis gem. § 212 I Nr. 1 BGB138
1. Allgemeines138
2. Anerkenntnis und erfolglose Verhandlungen140
III. Das Zusammentreffen von § 203 BGB mit Neubeginntatbeständen und anderen Hemmungsgründen142
1. § 203 BGB und Neubeginntatbestände142
2. Die Kollision von Hemmungstatbeständen des Bürgerlichen Gesetzbuches: Insbesondere das Zusammentreffen von § 203 BGB mit den Hemmungstatbeständen des § 204 BGB143
3. § 203 BGB und die Hemmung bei Anspruchserhebung/Hemmung bei Verhandlungen gem. § 12 II ProdHaftG147
a) § 203 BGB und die Hemmung bei Anspruchserhebung: Ein Verhältnis lex generalis zu lex specialis?147
b) § 203 BGB und § 12 II ProdHaftG: Das Zusammentreffen mit Hemmungstatbeständen, die reale Verhandlungen voraussetzen150
§ 5 § 203 BGB als Nachfolgenorm der Hemmungsvorschriften bei Verhandlungen vor der Schuldrechtsreform152
I. § 203 BGB und § 852 II BGB a.F. der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB Verhandlungen und Schadenersatzansprüche152
II. § 203 BGB als Nachfolgeregelung des § 639 II BGB a.F.: Verhandlungen und Mängelgewährleistung im Kauf- und Werkvertragsrecht153
1. Allgemeines: Die Mängelgewährleistung im Kauf- und Werkvertragsrecht die Möglichkeiten verjährungs-beeinflussender Maßnahmen bei der Nacherfüllung durch die Parteien Verhandlungen und Anerkenntnis i.F.d. Nachbesserung153
2. § 203 BGB als Nachfolgenorm des § 639 II BGB a.F.: Unterschiede zwischen den Vorschriften Nacherfüllung als Verhandlungen? Fristsetzung vor Verjährungsende157
III. § 203 BGB als Nachfolgevorschrift des § 651g II S. 3 BGB a.F.: Verhandlungen im Reisevertragsrecht165
1. Die verjährungsrechtlichen Änderungen durch die Schuldrechtsreform: Die Kritik der Literatur Fortsetzung der Rechtsprechung zu 651g II S. 3 BGB a.F.?165
2. Exkurs: § 203 BGB als Nachfolgenorm des § 651g II S. 3 BGB a.F. – intertemporales Kollisionsrecht Verwerfungen beim Übergang zum neuen Recht?169
3. Abschnitt: § 203 BGB und die Vorschriften der Rechtsgeschäftslehre/die Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Modifikationen170
§ 1 Die Rechtsnatur von Verhandlungserklärungen171
§ 2 Die analoge Anwendung der §§ 104 BGB ff. auf Verhandlungserklärungen173
I. Geschäftsfähigkeit Auslegung Zugang der Erklärung173
II. Die Anfechtung175
III. Exkurs: Verjährung und Rückwirkung – insbesondere die Genehmigung und Anfechtung von Verhandlungserklärungen178
IV. Verhandlungen und Stellvertretung181
1. Stellvertretung und vorvertragliche Verhandlungen: Unterschiede zu Verhandlungen gem. § 203 BGB181
2. Die analoge Anwendung der §§ 164 ff. BGB auf die Verhandlungsvertretung183
a) Ausschlussgründe184
b) Die Abgabe einer eigenen Willenserklärung: Abgrenzung zur Botenschaft Verhandlungen und Botenschaft184
c) Der Offenkundigkeitsgrundsatz: Besonderheiten bei der Verhandlungsvertretung185
d) Die Vertretungsmacht188
aa) Die rechtsgeschäftliche Verhandlungsvollmacht: Vollmachtsumfang insbesondere die Regulierungsvollmacht des Versicherers189
bb) Die Anscheins- und Duldungsvollmacht192
cc) Die gesetzliche Verhandlungsvollmacht194
e) Sonstige Vorschriften des Stellvertretungsrechtes197
f) Die Sekundärhaftung im Außenverhältnis198
aa) Die Haftung des Vertreters198
bb) Die Haftung des Vertretenen200
3. Verjährungshemmung und Stellvertretung: Losgelöst von den §§ 164 ff. BGB? Die Zurechnung nach Billigkeitsgesichtspunkten202
§ 3 Vertragliche Modifikationen des § 203 BGB203
I. Die Entwicklung der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten von Verjährungsvorschriften: Änderungen durch die Reform § 225 BGB a.F. und § 202 BGB203
II. Die Regelung des § 202 BGB: Allgemeines die Anwendung auf Hemmungstatbestände204
III. Individualvertragliche Regelungen und Hemmungstatbestände: Der Kontrollmaßstab208
IV. Die Abänderung von § 203 BGB durch individualvertragliche Abreden210
1. Individualvertragliche Vereinbarungen und § 203 S. 1 BGB: § 203 S. 1 BGB als zwingendes Recht (ius cogens)210
2. Individualvertragliche Regelungen und § 203 S. 2 BGB: Abbedingung Fristbegrenzung213
a) § 203 S. 2 BGB: Kein zwingendes Recht Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB?213
b) § 203 S. 2 BGB: Sittenwidrigkeit gem. § 138 I BGB Maßstab der Sittenwidrigkeit Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB Fristverkürzung zweistufige Wirksamkeitskontrolle214
3. § 203 BGB und Formvereinbarungen221
4. Sonstige vertragliche Modifikationsmöglichkeiten des § 203 BGB: Fristerweiterung Begrenzungen des Verhandlungsumfanges Hemmung durch Anspruchserhebung223
V. Gestaltungsmöglichkeiten durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)224
1. Hemmungstatbestände und allgemeine Geschäftsbedingungen: Allgemeine Grenzen der Gestaltungsfreiheit § 307 BGB und die Hemmungstatbestände strenge Inhaltskontrolle überraschende Klauseln Leitbildfunktion224
2. Die konkrete Anwendung228
a) AGB-Klauseln und § 203 BGB: Die Verwendung gegenüber Nichtunternehmern228
b) AGB-Klauseln im unternehmerischen Bereich231
VI. Resümee zur vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit233
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse234
Anhang238
I. Die Regelungsentwürfe im Zusammenhang mit der Reform des Verjährungsrechtes238
II. Die spezialgesetzlichen Hemmungstatbestände vor der Schuldrechtsreform240
Literaturverzeichnis241
Sachwortverzeichnis254

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