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Schadensersatz wegen entgangener Erbschaft.

Zugleich ein Beitrag zum Vorrang der Zuweisung subjektiver Rechte vor der schadensersatzrechtlichen Sanktion.

AutorIlka Hüftle
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2010
ReiheSchriften zum Bürgerlichen Recht 378
Seitenanzahl220 Seiten
ISBN9783428524815
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis79,90 EUR
Die ständige Rechtsprechung gewährt Schadensersatzansprüche, wenn ein erbrechtlicher Vorteil (Erbschaft, Vermächtnis) nicht oder nur teilweise zufließt, weil der Rechtsanwalt, Notar oder sonstige Berater des Erblassers seine Beratungspflichten nicht oder schlecht erfüllte. Die Judikatur konzentriert sich dabei weithin auf die dogmatische Herleitung der Dritthaftung für primäre Vermögensschäden. Soweit ihr diese gelingt, bejaht sie mittels bloßer Anwendung der Differenzhypothese ohne weiteres das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens. Demgegenüber verfolgt Ilka Hüftle einen umgekehrten Ansatz. Ausgehend vom Verständnis des geltenden Rechts als einer Rechtszuweisungsordnung begründet sie, warum den 'Enttäuschten' subjektive Rechtspositionen nicht zustanden und dass deshalb für schadensersatzrechtlichen Rechtsschutz in den betreffenden Fällen kein Raum war.

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Inhaltsverzeichnis
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
Einleitung20
1. Teil: Der Testamentsfall im Kontext der Dritthaftungsproblematik in Judikatur und Schrifttum23
A. Die Beschränkung des Schadensersatzes wegen der Herbeiführung reiner Vermögensschäden im deutschen Recht23
I. Die dogmatischen Grundlagen des Vermögensschutzes in der Vertragsbeziehung24
1. Die kategoriale Zweiteilung des Schadenshaftungsrechts in der Vertragsbeziehung25
a) Überblick über den Schutz positiver Leistungsinteressen25
b) Überblick über den Schutz negativer Erhaltungsinteressen26
2. Die Realisierung erweiterten Vermögensschutzes außerhalb vertraglicher Beziehungen über die besondere Integritätshaftung26
3. Die dogmatische Strukturierung der Integritätshaftung innerhalb von Vertragsbeziehungen nach den derzeit gängigen Lehren27
a) Die Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten28
aa) Schutzpflichtverletzung28
bb) Die vertragliche Haftung wegen Mangelfolgeschäden29
b) Die Lehre vom einheitlichen gesetzlichen Schutzpflichtverhältnis aus Vertrauen oder sozialem Kontakt30
aa) Dogmatischer Ansatz30
bb) Hauptunterschiede zur Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten30
II. Tendenzen zur Erweiterung des Vermögensschutzes über die Vertragsbeziehung hinaus31
1. Erweiterungen des besonderen Integritätsschutzes der Vertragsbeziehung auf Haftungsbeziehungen außerhalb dieses Bereichs durch die Lehre von den vertraglichen Schutzpflichten sowie die prinzipiell ebenfalls auf die Vertragsbeziehung beschränkte Vertrauenshaftung33
a) Drittschadensliquidation33
b) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter34
c) Dritthaftung aus culpa in contrahendo34
2. Gesetzlich begründete Drittschutzwirkungen nach einem Teil der Lehre vom einheitlichen gesetzlichen Schutzpflichtverhältnis35
B. Die Problematik des Ersatzes primärer Vermögensschäden im Testamentsfall36
I. Die dogmatischen Grundlagen der Testamentsentscheidung des BGH37
1. Die Entwicklung der Rechtsprechung des Reichsgerichts37
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs38
a) Die Übernahme des vorgefundenen Rechtszustands in der frühen Rechtsprechung des BGH38
b) Die Haftungsbegründung durch den BGH im Testamentsfall40
c) Die weitere Entwicklung des Rechtsinstituts des drittschützenden Vertrags41
3. Die Kernaussage des BGH in der Testamentsentscheidung42
II. Die dogmatischen Ansätze des Schrifttums zum Testamentsfall43
1. Schadensersatz aufgrund einer Verletzung nicht leistungsbezogener Rechtspflichten des Beraters44
a) Schadensersatz nach den Grundsätzen der „Vertretung im Vertrauen“, §§ 164 ff. BGB analog44
b) Sonderhaftung bei Sonderverbindung45
c) Haftung wegen Verletzung vermögensschützender Verkehrspflichten47
2. Haftung des Rechtsanwalts gegenüber der enttäuschten Erbin in Höhe der entgangenen Erbschaft aufgrund einer Verletzung der den Berater treffenden rechtsgeschäftlichen Leistungspflichten48
a) Die enttäuschte Erbin als Mitgläubigerin des Anwaltsvertrages48
b) Echter Vertrag zugunsten Dritter49
c) Besonderer Fall der Drittschadensliquidation50
3. Die Kernaussage der dargestellten Literaturstimmen zur Testamentsentscheidung52
C. Prinzipiell abweichende Ansätze zur Testamentsentscheidung52
I. Erbrecht kraft „besseren Erblasserwillens“53
II. Kein Ersatzanspruch mangels zerstörter Rechtsposition54
D. Fazit56
2. Teil: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs: Das Erfordernis einer Verletzung eines dem Geschädigten zugewiesenen Rechts als Ausfluss von Ausgleichsprinzip und Bereicherungsverbot58
A. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Zuweisung subjektiver Rechte zur Bestimmung der für die Differenzhypothese relevanten Vermögenslagen58
I. Die traditionelle Feststellung eines primären Vermögensschadens in (scheinbar) rein „rechnerischer“ Weise nach der Differenzhypothese59
1. Die Lösung des BGH im Testamentsfall und der dieser Entscheidung zustimmenden Literatur durch eine Gesamtvermögensrechnung59
2. Die traditionelle Bestimmung eines Vermögensschadens in rein rechnerischer Weise nach der Differenzhypothese61
II. Die hinter den scheinbaren Rechenaufgaben stehenden Wertungen der Differenzhypothese als Leitprinzipien des Schadensersatzrechts – Die daraus folgende Abkehr von dem Verständnis des Schadens als abstrakte Rechengröße62
1. Aussagen und Verdienste von Mommsens Interessenlehre: Ausgleichsprinzip und Totalreparation63
2. Die daraus folgende Verfehltheit der Kritik an der Differenzhypothese65
III. Die aus Ausgleichsprinzip und Bereicherungsverbot für einen Schadensersatzanspruch folgende Prämisse der Verletzung eines dem Geschädigten zugewiesenen Rechts67
1. Schadensersatz als Ausgleich für die Rechtsverletzung67
2. Die Abhängigkeit der Differenzrechnung von der Rechtszuweisung69
a) Die überlieferte Privatrechtsordnung als eine Ordnung der Zuweisung von subjektiven Rechten69
b) Die „moderne“ Kritik am tradierten bürgerlichrechtlichen Systembau73
c) Das subjektive Recht als der zentrale Begriff des Privatrechts76
d) Der aus der Zuweisungsfunktion der Rechtsordnung folgende Vorrang der Zuordnungsentscheidung vor dem Schutz des zugewiesenen Rechts79
Ergebnis Teil A.80
B. Die für den Schadensersatzanspruch zu berücksichtigenden subjektiven Rechte und die gesetzlichen Mechanismen ihrer Zuweisung81
I. Damnum emergens: Verletzung eines zugewiesenen Rechts an einem vermögenswerten Rechtsobjekt83
1. Rechte an Gegenständen83
a) Die Zuweisung von Rechten an Gegenständen83
aa) Die Zuordnung der in § 823 I BGB genannten absoluten Rechte durch das BGB84
bb) Der schrittweise Prozess der Gestaltwerdung weiterer absoluter Rechte als sonstige Rechte im Sinne des § 823 I BGB85
cc) Die Zuordnung der im BGB nicht geregelten Immaterialgüterrechte87
b) Die in den absoluten und relativen Rechten als Bündel zusammengefassten Einzelrechte88
2. Rechte am Vermögen als Summe aller vermögenswerten Gegenstände eines Rechtssubjekts89
II. Lucrum cessans93
1. Verletzung eines zugewiesenen Rechts auf Gewinn als Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit94
2. Die Inkonsistenz der entgegengesetzten Auffassung von H. A. Fischer und Münzberg95
3. Die Mechanismen der Zuweisung eines Rechts auf Gewinn99
a) Recht auf Gewinn als Inhalt eines absoluten oder relativen Rechts99
b) Zuweisung eines Rechts auf Gewinn durch Verbots- oder Schutzgesetz100
4. Aus der Rechtsordnung zu folgernde zwingende Versagung eines Rechts auf Gewinn100
a) Die Ersatzfähigkeit von nur unter Verletzung von Verbotsgesetzen oder Rechten Dritter erzielbaren Gewinnen in Literatur und Rechtsprechung101
b) Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts (§§ 134, 138 BGB) als ungeeignetes Kriterium zur Versagung eines Rechts auf Gewinn104
c) Widerspruch zur Rechts(zuweisungs) ordnung als alleiniges Kriterium für die Versagung eines Rechts auf Gewinn107
aa) Verstoß gegen Verbotsgesetze107
(1) Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt107
(2) Verbote mit Erlaubnisvorbehalt109
bb) Die Erforderlichkeit der Gleichbehandlung von rechts- und sittenwidrig erzielten Gewinnen110
(1) Die Behandlung entgangener sittenwidriger Gewinne in Literatur und Rechtsprechung110
(2) Eigene Ansicht113
cc) Das geltend gemachte Recht auf Gewinn ist einem Dritten zugewiesen114
(1) Gewinnerzielung unter Verletzung eines Rechts auf Gewinn, welches im Verhältnis zum Schädiger einem Dritten zugewiesen ist115
(2) Irrelevanz des relativen Rechts eines Dritten für die Zuweisung eines Rechts auf Gewinn an den Geschädigten116
5. Die Einordnung der Schutzzwecklehre in das dargestellte Lösungskonzept zum Recht auf Gewinn am Beispiel von BGH JZ 1969, 702 ff.118
3. Teil: Die Lösung des Testamentsfalls nach den dargestellten Prinzipien120
A. Kein sonstiges Recht eines intendierten Erben vor dem Erbfall an der Erbschaft oder auf Gewinn120
I. Gesetzliche Zuweisung des Nachlasses an den Erblasser bis zum Erbfall121
1. Kein Recht an der Erbschaft vor dem Erbfall122
a) Das Prinzip der Testierfreiheit123
b) Keine Rechtswirkungen des Erbrechts vor dem Erbfall123
c) Die Freiheit des erbvertraglich gebundenen Erblassers, unter Lebenden zu verfügen (§ 2286 BGB)125
2. Kein Recht auf Gewinn126
a) Kein Recht auf Gewinn aus einem absoluten Recht des künftigen Erben oder einem Schutzgesetz126
b) Die fehlende Einsatzentscheidung127
II. Ergebnis128
B. Kein relatives Recht der enttäuschten Erbin an der Erbschaft gegenüber dem Rechtsanwalt im Testamentsfall128
I. Kein relatives Recht der enttäuschten Erbin an der Erbschaft aus einem eventuellen eigenen Anspruch auf Beratung des Erblassers129
1. Der Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen Erblasser und Rechtsanwalt129
a) Mögliche Gläubigerstellung der enttäuschten Erbin im Sinne von § 328 oder § 432 BGB130
b) Keine Leistungspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der enttäuschten Erbin auf Verschaffung der Erbschaft131
aa) Inhalt des Leistungsversprechens131
bb) Unwirksamkeit eines eventuellen Garantieversprechens auf Zufluss der Erbschaft133
c) Beratung des Erblassers als möglicher Inhalt eines relativen Rechts der enttäuschten Erbin aus dem Beratungsvertrag133
2. Inhalt eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Beratungspflicht gegenüber der enttäuschten Erbin134
a) Mangels relativer Zuweisung der Erbschaft resultiert aus der Verletzung der Beratungspflicht nicht der Ersatz der entgangenen Erbschaft134
b) Die Unanwendbarkeit der Lehre von den „Leistungspflichten mit Schutzzweck“135
3. Ergebnis137
II. Schutz des Erwerbsinteresses der Tochter als Inhalt eines echten Vertrages zugunsten Dritter137
1. Die Folge der Zuerkennung vertraglichen Schutzes138
2. Der Inhalt des vertraglichen Rechts auf Schutz des Erwerbsinteresses139
3. Unwirksamkeit eines solchen Versprechens140
III. Kein relatives Recht auf Gewinn140
IV. Ergebnis: Kein Ersatzanspruch der enttäuschten Erbin in Höhe der entgangenen Erbschaft als positives Interesse140
C. Konsequenz: Die Inkonsistenz der BGH-Lösung im Testamentsfall141
I. Pönalisierung des Schädigerverhaltens bei Ersatz der entgangenen Erbschaft ohne vorangegangene Rechtsverletzung141
1. Pönalisierungseffekt in der Testamentsfallentscheidung141
2. Die Unvereinbarkeit einer Pönalisierung mit den Prinzipien des Schadensersat142
a) Ausdrückliche Verwerfung des Pönalisierungsgedankens durch die Gesetzgeber des BGB142
b) Ausschluss des Pönalisierungsgedankens als primäres Ziel des Schadensersatzes durch das Ausgleichsprinzip143
3. Exkurs: Haftung und Haftpflichtversicherung146
a) Kollektivierung des Schadensersatzes durch Versicherungsleistungen146
b) Unvereinbarkeit einer Rückwirkung der Haftpflichtversicherung mit dem aus dem Ausgleichsprinzip folgenden Trennungsgrundsatz147
c) Rückwirkung der Zahlungspflicht von Haftpflichtversicherungen auf die Haftung von Rechtsanwälten?148
II. Die „lachenden Doppelerben“150
1. Doppelte Zuweisung der Erbschaft durch Anerkennung eines kondiktionsfesten Erwerbs der profitierenden Miterbin mit gleichzeitiger schadensrechtlicher Korrektur zugunsten der Klägerin150
2. Die aus der zweifachen Zuweisung folgende Widersprüchlichkeit der BGH-Lösung151
III. Inkonsistenz einer bereicherungsrechtlichen Lösung zugunsten der enttäuschten Erbin zur Vermeidung von Pönalisierung und doppelter Zuweisung152
IV. Ergebnis153
D. Exkurs: Die Unvereinbarkeit eines Erbrechts kraft „besseren Erblasserwillens“ mit den erbrechtlichen Formvorschriften153
I. Erbrecht kraft „besseren Erblasserwillens“ in den gesetzlich geregelten Fällen verhilft gerade nur formwirksamen Erklärungen oder der gesetzlichen Erbfolge zur Wirksamkeit153
1. Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 2078, 2279, 2281 BGB)154
2. Pflichtteilsentziehung (§§ 2333–2336 BGB)154
3. Rücktritt von vertragsmäßigen Verfügungen oder Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen von Todes wegen154
4. Zwischenergebnis155
II. Klare Entscheidung des Gesetzgebers gegen einen formlos geäußerten Erblasserwillen als Rechtsgrund156
1. Zweck der erbrechtlichen Formvorschriften156
2. Kein Rechtsmissbrauch bei Beharren auf den Formvorschriften156
3. Vergleich mit den Ausnahmen von § 125 Satz 1 BGB bei der Hoferbenbestimmung durch formlosen Erbvertrag158
a) Entwicklung der Rechtsprechung159
b) Fehlende Vergleichbarkeit der Hoferbenfälle mit dem Testamentsfall159
III. Ergebnis160
4. Teil: Übertragung der Ergebnisse auf Parallelfälle162
A. Abgrenzung des Testamentsfalles und ähnlicher Fallgestaltungen zu Fällen sonstiger Berufshaftung mit selbstschädigender Vermögensdisposition162
I. Die Gutachterhaftung von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern gegenüber Dritten162
II. Beratungshaftung gegenüber Dritten164
1. Die Beratung durch Notare und Rechtsanwälte164
a) Die spezialgesetzlich normierte Haftung von Notaren164
b) Die Dritthaftung von Rechtsanwälten nach h. M. aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter165
2. Das Fehlen einer selbstschädigenden Vermögensdisposition des Dritten als entscheidendes Differenzierungskriterium zwischen dem Testamentsfall und solchen sonstiger Berufshaftung gegenüber Dritten166
a) Beratungsfälle mit selbstschädigender Vermögensdisposition166
b) Beratungsfälle ohne selbstschädigende Vermögensdisposition167
B. Notwendige Gleichbehandlung von Nicht- und Schlechterfüllung der Leistungspflicht durch den Rechtsanwalt170
I. Darstellung der Fälle171
1. Entgangene Erbschaft wegen Unwirksamkeit eines späteren Testaments (BGH NJW 1995, 51)171
2. Geringere Erbschaft aufgrund eines ungünstigen Testaments (BGH NJW 1995, 255141)171
3. Geringere Erbschaft eines künftigen Erben wegen nicht erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung (OLG Hamm MDR 1986, 1026)172
II. Die Irrelevanz der Differenzierung zwischen Schlecht- und Nichtleistung im Testamentsfall und den dargestellten Fällen der Schlechtleistung173
1. Die grundsätzliche Ungleichbehandlung von Schlecht- und Nichterfüllung auf der Primärebene173
2. Die Prämisse der Verletzung eines subjektiven Rechts ist in den Fällen der Schlechtleistung ebenso wenig erfüllt wie im Testamentsfall175
III. Ergebnis176
C. Notwendige Gleichbehandlung von Amts- und Anwaltshaftung wegen entgangener Erbschaft177
I. Darstellung der Fälle177
1. Entgangene Erbschaft wegen Formnichtigkeit letztwilliger Verfügungen durch Amtsträger177
a) RG Boschers Zeitschrift 1888, 130: Amtshaftung nach gemeinem Recht in Höhe der entgangenen Erbschaft als lucrum cessans unter Hinweis auf das römische Recht177
aa) Sachverhalt und Urteilsbegründung177
bb) Inkonsistenz der Urteilsbegründung180
b) Formnichtigkeit eines Nottestaments aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters (BGH NJW 1956, 260)183
2. Entgangene Erbschaft wegen Unwirksamkeit eines späteren Testaments durch Amtspflichtverletzung eines Notars (BGHZ 31, 5)184
3. Amtshaftung von Notaren wegen schuldhafter Verursachung der Formnichtigkeit eines Erbverzichts185
a) Unwirksamkeit eines Erbverzichts wegen unzureichender Beurkundung (RG JW 1909, 139)185
b) Feststellungsklage eines Abkömmlings des Erblassers vor dem Erbfall hinsichtlich einer Amtshaftung des beurkundenden Notars (BGH NJW 1996, 1062)185
4. Geringere Erbschaft aufgrund ungünstigen Testaments durch unvollständige Beratung des Erblassers186
a) Verlust von Gesellschaftsanteilen durch fehlerhafte Beratung (BGH NJW 2002, 2787)186
b) Versäumte Beratung über das weiter bestehende gesetzliche Erbrecht der leiblichen Verwandten eines adoptierten Kindes (BGHZ 58, 343)186
II. Ergebnis187
D. Identische Problematik bei der Geltendmachung originärer Ersatzansprüche von Erben aus § 826 BGB auf Übereignung eines vom Erblasser verschenkten Gegenstandes188
I. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Ansprüchen der gesetzlichen Erbin aus § 826 BGB gegen die beschenkte Geliebte des Erblassers (RGZ 111, 151)189
1. Die Position des Reichsgerichts189
2. Die Widersprüchlichkeit der vom Reichsgericht eingenommenen Position190
a) Widerspruch zur rechtlichen Stellung eines Erben vor dem Erbfall190
b) Widerspruch zu den Wertungen des nach Ansicht des Reichsgerichts anwendbaren § 817 S. 2 BGB190
aa) Geltendmachung eines derivativen Anspruchs durch die Klägerin191
bb) Mitverschulden des Erblassers, § 254 BGB191
3. Vergleich mit der übrigen in RGZ 111, 151 zitierten reichsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit tatsächlicher Erwerbsaussichten192
II. Die (anfängliche) Fortsetzung dieser Rechtsprechung durch den BGH194
III. Rechtsprechung und Literatur zur Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB194
1. Die heutige Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB195
a) Die Leitentscheidung des BGH in BGHZ 108, 73 zur Nichtanwendbarkeit von § 826 BGB195
b) Widersprüche in der Urteilsbegründung196
2. Divergierende Literaturmeinungen zur Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB198
a) Ältere Literaturansichten für die Anwendbarkeit von § 826 BGB198
b) Für die Anwendung von § 826 BGB in eklatanten Fällen bzw. differenzierende Ansichten198
c) Gegen die Anwendbarkeit von § 826 BGB neben §§ 2287, 2288 BGB200
IV. Stellungnahme202
Literaturverzeichnis204
Sachwortverzeichnis220

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